📋 34a Lernzettel – Prüfungsrelevant
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Strafrecht – Kernbegriffe
- Notwehr (§ 32 StGB): Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
- Angriff: menschliche Handlung, die ein Rechtsgut bedroht/verletzt.
- Gefahr: Zustand, in dem bei ungehindertem Verlauf der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
- Drohende Gefahr: Schaden sehr wahrscheinlich, aber noch kein Soforthandeln zwingend.
- Konkrete/gegenwärtige Gefahr: Schaden steht unmittelbar bevor; sofortiges Handeln nötig.
- Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
- Fahrlässigkeit (§ 15): Missachtung der gebotenen Sorgfalt; nur strafbar, wenn gesetzlich angeordnet.
- Garantenstellung: Rechtspflicht zum Handeln (z. B. durch Vertrag, Gesetz, Gefahrengemeinschaft; Beschützergarant/Überwachergarant).
- Offizialdelikt: wird von Amts wegen verfolgt (keinen Strafantrag nötig).
- Relatives Antragsdelikt: Strafantrag nötig, außer es besteht öffentliches Interesse.
- Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur bei vorliegendem Strafantrag.
- Ordnungswidrigkeit (OWiG): rechtswidrige, vorwerfbare Handlung, mit Geldbuße bedroht; Opportunitätsprinzip.
- Vollendung: tatbestandliche Verwirklichung abgeschlossen.
- Beendigung: deliktsspezifischer Erfolgs- bzw. Zustandseintritt abgeschlossen.
- Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
- Zueignungsabsicht: Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz.
- Betrug (§ 263): Täuschung → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden (stoffgleiche Bereicherung).
- Hehlerei (§ 259): Sich/Dritten verschaffen, absetzen oder Absatzhilfe bzgl. Sache aus Vortat.
- Freiheitsberaubung (§ 239): Einsperren oder sonstige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit.
- Körperverletzung (§ 223): körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
- Körperliche Misshandlung: üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
- Gesundheitsschädigung: Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustands.
- Nötigung (§ 240): Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel zur Handlung/Duldung/Unterlassung; Verwerflichkeit prüfen.
- Tatbestandsmerkmale: Objektiv (äußere Merkmale) • Subjektiv (innere Merkmale, Vorsatz).
- Versuch (§§ 22 f.): unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung.
- Rücktritt (§ 24): freiwillig; Vollendung verhindern (Einzeltäter) bzw. ernsthaftes Bemühen (bei mehreren).
- Mittäterschaft (§ 25 II): gemeinsamer Tatplan + arbeitsteilige Ausführung mit Tatherrschaft.
Ausnahmerechte/Jedermannsrechte
- Ausnahmerechte: Gesetzliche Rechtfertigungs‑/Entschuldigungsgründe für Ausnahmesituationen; Folge: RW entfällt (Rechtfertigung) oder Schuld entfällt (Entschuldigung).
- Jedermannsrechte: Ausnahmerechte, die jeder Bürger ausüben darf (keine hoheitlichen Befugnisse). Typisch: § 32/34 StGB, § 227/228/904 BGB, § 127 Abs. 1 StPO. Nicht Jedermann: § 860 BGB (Besitzdiener).
Notwehr – Begriffe (kurz)
- Verteidigung: Handlung mit Ziel, den Angriff zu beenden/abzuschwächen.
- Erforderlich: geeignet; bei mehreren Mitteln das mildeste, erfolgversprechende wählen.
- Gegenwärtig: Angriff steht bevor, hat begonnen oder dauert an.
- Rechtswidrig: Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund.
- Angriff: menschliche Handlung gegen ein Rechtsgut.
- Nothilfe: Notwehr zugunsten eines Anderen.
Angriff vs. Gefahr – Mini-Tabelle
| Begriff |
Kurzdefinition |
Relevanz |
| Angriff |
Menschliche Handlung gegen ein Rechtsgut |
§ 32 StGB Notwehr (kein Gütervergleich) |
| Gefahr |
Ungewöhnlicher Zustand → Schaden wahrscheinlich |
§ 34 StGB (Abwägung); §§ 228/904 BGB (Sache) |
| Gegenwärtig |
Unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch anhaltend |
Voraussetzung für Notwehr/Notstand |
Beispiele – Jedermannsrechte (kurz)
- § 32 StGB Notwehr: Angriff abwehren (mildestes, geeignetes Mittel); Nothilfe möglich.
- § 34 StGB Rechtfertigender Notstand: Rettung aus akuter Gefahr (Güterabwägung nötig).
- § 35 StGB Entschuldigender Notstand: Gefahr für mich/Angehörige; Schuld entfällt.
- § 227 BGB Notwehr (zivilrechtlich): z. B. Hausfriedensbrecher hinausdrängen.
- § 228 BGB Defensivnotstand: Gefahr von Sache/Tier mit eigenen Mitteln abwehren.
- § 904 BGB Aggressivnotstand: fremde Sache zur Abwehr einsetzen (Abwägung/SE möglich).
- § 229 BGB Selbsthilfe: Anspruch; Gefahr im Verzug; keine rechtzeitige Gerichtshilfe.
- § 859 BGB Besitzwehr/‑kehr: frische Störung/Entziehung sofort abwehren/zurückholen.
- § 127 Abs. 1 StPO Jedermann‑Festnahme: frische Tat + Fluchtverdacht/ID unklar → festhalten, Polizei rufen.
Hinweis: Notwehr schützt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) vor Geldbußen.
Urkunden/Daten/Begriffe
- Urkunde: verkörperte Gedankenerklärung, zum Beweis im Rechtsverkehr gedacht und geeignet, mit erkennbarém Aussteller.
- Unechte Urkunde: erweckt den Anschein, von einem anderen Aussteller zu stammen.
- Verfälschen: gedanklichen Inhalt einer echten Urkunde nachträglich ändern.
- Gebrauchen: eine unechte/verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwenden.
- Beweiserhebliche Daten (§ 269): elektronische Daten, die einer Urkunde funktional entsprechen.
- Erschleichen (§ 265a): äußerlich ordnungsgemäßes Verhalten zur Kontrollumgehung (z. B. Beförderung ohne Ticket).
- Diebstahl vs. Unterschlagung: Beide mit rechtswidriger Zueignungsabsicht; Diebstahl: Wegnahme (Bruch fremden Gewahrsams); Unterschlagung: Zueignung ohne Wegnahme.
- 3‑stufiger Deliktaufbau (IHK): Handlung → Tatbestandsmäßigkeit → Rechtswidrigkeit → Schuld → Verfahrensvoraussetzungen.
Hausrecht/Sachschäden
- Hausfriedensbruch (§ 123): Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung zu gehen.
- Beschädigen (§ 303): nicht nur unerhebliche/nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
- Zerstören (§ 303): vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit/stofflichen Existenz.
BGB – Kernbegriffe
- Eigentum (§ 903): umfassendste rechtliche Herrschaft über eine Sache (Grenzen: Gesetze/Rechte Dritter).
- Besitz (§ 854): tatsächliche Sachherrschaft.
- Besitzdiener (§ 855): übt Besitz für den Besitzer aus; weisungsgebunden; kein eigenes Besitzschutzrecht (§ 860).
- Verbotene Eigenmacht (§ 858): Besitzentzug/-störung ohne Willen des Besitzers.
- Unerlaubte Handlung (§ 823): widerrechtliche Rechtsgutverletzung mit Verschulden und Zurechnung.
- Selbsthilfe (§ 229): Durchsetzung eines Anspruchs im Eilfall, wenn staatliche Hilfe rechtzeitig nicht erreichbar ist.
- Besitzwehr/Besitzkehr (§ 859): sofortige Abwehr einer Besitzstörung bzw. Rückholung „frisch“ entzogener Sachen.
- Defensiv-/Aggressivnotstand (§§ 228/904): Gefahr von Sache vs. Eingriff in fremde unbeteiligte Sache.
Selbsthilfe – § 229 vs. § 859 (Kurzvergleich)
| Aspekt |
§ 229 BGB (allgemein) |
§ 859 BGB (Besitzwehr/‑kehr) |
| Voraussetzung |
Einklagbarer Anspruch; Gefahr im Verzug |
Verbotene Eigenmacht; frische Störung/Entziehung |
| Ziel |
Vorläufige Sicherung des Anspruchs |
Abschließende Wiederherstellung des Besitzes |
| Handlungsrahmen |
Wegnehmen/zerstören/beschädigen; Festnahme des Verpflichteten |
Besitzkehr (zurückholen) • Besitzwehr (abwehren) |
Kommunikation/UmM
- Psychologie: Wissenschaft von den bewussten und unbewussten psychischen Vorgängen – vom Erleben und Verhalten des Menschen.
- Kommunikation: wechselseitiger Austausch von Botschaften zwischen Sender und Empfänger.
- Motive: Beweggründe des Handelns (primär: z. B. Essen/Trinken; sekundär: z. B. Macht, Luxus).
- Wahrnehmung: Aufnahme/Verarbeitung von Reizen/Informationen aus der Umwelt (inkl. Intuition).
- Diversität: Vielseitigkeit/Andersartigkeit von Personen/Gruppen aufgrund regionaler, sozialer, kultureller Unterschiede.
- Menschenkenntnis: Menschen einschätzen und richtig mit ihnen umgehen.
- Verhalten: innere Vorgänge und äußere Handlungen eines Menschen.
- Interkulturelle Kompetenz: Fähigkeit, in interkulturellen Situationen effektiv und angemessen zu agieren.
- Konflikt: Interessengegensatz und daraus folgende Auseinandersetzung mit sich selbst oder der Umwelt.
- Deeskalation: stufenweises Abbauen einer Konfliktsituation durch Kommunikation.
- Stress: erhöhte Leistungsbereitschaft des Körpers als Reaktion auf Anspannung/Überforderung.
- Akute Masse: unbestimmte Menschenmenge ohne Beziehung, die durch ein Ereignis plötzlich in Bewegung gerät.
- Menschenmenge: Menschenansammlung, deren Mitglieder sich gegenseitig kaum kennen.
- Gruppe: Mitglieder verfolgen ein gemeinsames Ziel; Kommunikation, Regeln und Rangordnung vorhanden.
- Katastrophe: erhebliches, plötzlich/unerwartet auftretendes Schadensereignis; gemeinschaftliches Handeln nötig.
- Panik: überraschender Zustand heftiger Furcht/Schrecken → weitgehend unkontrolliertes Verhalten.
- Selbstwertgefühl: Gefühl des eigenen Werts – aus Selbstbewusstsein, Selbstvertrauen → Selbstsicherheit.
- Selektive Wahrnehmung: Wichtiges wird bevorzugt wahrgenommen; anderes wird ausgeblendet.
- Vorurteile: ungeprüft übernommene Meinungen ohne Fakten/Eigenerfahrung.
- Erster Eindruck: grobe Einschätzung binnen 10–30 Sekunden; wichtig, aber nicht immer richtig.
- Offene Fragen: Meinung/Wissen/Problemlösung/Auswirkung – „Was/Wie …?“
- Fragemethoden (Auswahl): offene Fragen (weit), geschlossene Fragen (ja/nein), Alternativfragen (A/B), Kontrollfragen (Verstehen prüfen).
- Sicherheitsabstand: mind. ~1,5 m – so nah wie nötig, so weit wie möglich.
- Aggression: Verhalten mit Ziel zu verletzen/beschädigen/zerstören/töten.
- Innere/Äußere/Verschobene Aggression: gegen sich/gedanklich; gegen andere/Tiere/Sachen; gegen Unbeteiligte.
- Frustration: Zielweg durch Barriere versperrt → negatives Gefühl.
- Vier‑Ohren: Sach • Beziehung • Appell • Selbstoffenbarung.
- Johari‑Fenster: öffentlich • blinder Fleck • geheim • unbekannt.
- Panikverlauf: Stimmung → Ereignis → Sturm → Starre.
Sicherheitsstellungen (T/L/V/Z)
- T‑Stellung: SMA 1 spricht an; SMA 2 links sichert; SMA 3 rechts sichert.
- L‑Stellung: SMA 1 spricht an; SMA 2 sichert seitlich (rechts).
- V‑Stellung: SMA 1 spricht an; SMA 2 unterstützt durch Präsenz (bei körperlicher Überlegenheit des Störers).
- Z‑Stellung: Streitende trennen, Aufmerksamkeit auf SMA, rückwärtiges Herausführen bis Sichtkontakt unterbrochen ist.
Datenschutz
- Personenbezogene Daten: alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person (z. B. Name, Geburtsdatum; besonders: Religion, Gesundheit, politische Meinung, biometrische Daten)
- Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2): Erheben, Speichern, Ändern, Auslesen/Abfragen, Verwenden, Übermitteln/Weitergabe, Offenlegen, Abgleichen/Verknüpfen, Einschränken/Sperren, Löschen, Vernichten.
- Besondere Kategorien (Art. 9): u. a. Religion, Gewerkschaft, biometrische Daten, sexuelle Orientierung, politische Meinung.
- Betroffenenrechte: Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung/Sperrung.
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: aus Art. 1/2 GG – selbst über Erhebung/Verwendung der eigenen Daten entscheiden.
- Verantwortlicher: entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (Name/Adresse auf Hinweisschild).
- Auftragsverarbeiter: verarbeitet pbD im Auftrag des Verantwortlichen (Vertrag nach Art. 28 DSGVO).
- Dateisystem: strukturierte Sammlung pbD, die nach bestimmbaren Kriterien zugänglich ist.
- Einwilligung: freiwillig, informiert, unmissverständlich; nachweisbar; widerruflich.
- Berechtigte Interessen: Art. 6 Abs. 1 lit. f – Interessenabwägung, Transparenz, Widerspruchsrecht.
Waffenrecht – Begriffe
- Schusswaffe: Waffe, bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (z. B. zum Angriff, zur Verteidigung, Jagd, Sport)
- Führen: Mitführen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung/Geschäftsräume/befriedeten Besitztums – erfordert i. d. R. Waffenschein
- WBK (Waffenbesitzkarte): berechtigt zum Erwerb/Besitz (nicht zum Führen)
- MES (Munitionserwerbsschein): berechtigt zum Erwerb von Munition, sofern nicht bereits über WBK‑Eintrag abgedeckt
- Kleiner Waffenschein: berechtigt zum Führen von SRS‑Waffen mit PTB‑Zeichen (öffentlich), im Bewachungsgewerbe jedoch nicht zulässig (DGUV V23)
- Transport: entladen, getrennt, verschlossen
- Anscheinswaffen: Nachbildungen, die den Anschein von Schusswaffen erwecken – öffentliches Führen unzulässig
- § 42a WaffG: verbotene Gegenstände (z. B. Butterfly, Wurfstern, Teleskopschlagstock); Ausnahmen eng
- Bedürfnis: anerkannter Zweck für Erlaubnisse (z. B. Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger, Händler/Hersteller)
- Zuverlässigkeit: waffenrechtliche Unzuverlässigkeit liegt u. a. bei bestimmten Vorstrafen/Verstößen vor; Voraussetzung für WBK/Waffenschein ist Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Persönliche Eignung: geistige/körperliche Eignung für den Umgang mit Waffen (ggf. psych. Gutachten, insb. < 25 J.)
- WBK‑Fristen: Erwerb binnen 1 Jahr; Eintragung binnen 14 Tagen; Besitz/Transport unbefristet
- Waffenschein‑Gültigkeit: max. 3 Jahre, verlängerbar (fortbestehendes Bedürfnis)
- Öffentliche Veranstaltungen: Führen von Waffen verboten (auch mit Waffenschein), nur mit Ausnahmegenehmigung
- Haftpflicht (Bewaffnung): Personen-/Sachschäden mind. 1 Mio. € pauschal (Waffenschein/Schießerlaubnis)
BewachV/GewO – Begriffe
- Bewachung (§ 34a GewO): gewerbsmäßiges Bewachen von fremdem Leben und/oder Eigentum.
- Generalauftrag: Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen zur Aufrechterhaltung/Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung.
- Nachschau – Mitwirkung: unentgeltlich Auskunft erteilen; geschäftliche Unterlagen/Belege vorzeigen.
- Pflichten – Dienstkleidung: keine Verwechselungsgefahr mit hoheitlichen Uniformen/Abzeichen.
- Waffenaufbewahrung: verantwortlich ist der Gewerbetreibende (BewachV).
- Dienstausweis (Mindestangaben): Name Wachperson; Name/Anschrift Unternehmer (ggf. Firmenname/IDs); Unterschriften
- Namensschild: Pflicht bei Sachkunde‑Tätigkeiten (Ausnahmen beachten)
- Nachschau: gewerberechtliche Überwachung in Betriebsräumen; Zeiten: während Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug jederzeit; Unterlagen: u. a. Haftpflicht, Zuverlässigkeits-/Befähigungsnachweise, Dienstanweisungen + Empfangsbestätigungen, Verschwiegenheit, Dienstausweis‑Vordrucke, Waffenunterlagen
- Durchsuchung ≠ Nachschau: Durchsuchung = strafprozessual (StPO, richterlich/GEV); Nachschau = gewerberechtliche Kontrolle (BewachV/GewO) in Betriebsräumen.
- Unterrichtung: macht mit Pflichten und Rechtsgrundlagen vertraut.
- Sachkunde: Nachweis verinnerlichter Kenntnisse (Sachkundeprüfung).
Grundlagen – Recht
- Recht: Gesamtheit der Rechtsnormen, die das gesellschaftliche Zusammenleben regeln.
- Öffentliches Recht: Staat gegen Bürger (Subordinationsprinzip); Sanktionen/Strafen.
- Privatrecht: Bürger gegen Bürger (Koordinationsprinzip); Ansprüche/Schadensersatz/Unterlassung.
- Grundgesetz: Verfassung; schützt vor staatlicher Willkür; fixiert Grundrechte und staatliche Grundordnung.
- Horizontale Gewaltenteilung: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung), Judikative (Rechtsprechung).
- Vertikale Gewaltenteilung: Bund – Länder – Kommunen (föderale Ebenen; eigene Zuständigkeiten).
- Grundrechte – Abwehrrechte: schützen Bürger gegen den Staat; Eingriffe nur auf Gesetzesgrundlage.
Rechtsgebiete – Beispiele & Hinweis
- Öffentliches Recht: StGB, StPO, WaffG, BTMG, StVO, GewO.
- Privatrecht: BGB, HGB, ArbZG.
- Hinweis: Rechtsgebiete nicht vermischen – Prüfungen sauber trennen.
Legalitäts- vs. Opportunitätsprinzip; PPP
- Legalitätsprinzip: Hoheitliche Behörden müssen bei Tatverdacht ermitteln.
- Opportunitätsprinzip: Ermessen bei leichten Verstößen (Einstellung möglich).
- PPP: zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben/Rechte an Private.
- Terminologie: Polizei „Durchsuchung/Sicherstellung/Vernehmung“ vs. SD „Nachschau/Inverwahrungnahme/Befragung“.
Hausrecht
- Hausrecht: Befugnis des Berechtigten, Regeln für den Zutritt/Aufenthalt festzulegen, Personen zu verweisen und Hausverbote auszusprechen (Grundlage BGB/Art. 13, 14 GG)
BGB – zusätzliche Grundbegriffe
- Sache (§ 90): nur körperliche Gegenstände
- Tier (§ 90a): keine Sachen; besondere Gesetze; Besitz möglich
UVV – Begriffe
- Unfall: zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt.
- Arbeitsunfall: Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
- Wegeunfall: Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeit.
- Unterweisung: vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig; inhaltlich anhand der Gefährdungsbeurteilung/Dienstanweisung; dokumentieren.
- PSA: Persönliche Schutzausrüstung – bereitzustellen, zu benutzen und instand zu halten.
Grundlagen – Verfassung
Art. 1 & 20 GG: Ewigkeitsklausel (unveränderbar)
Grundrechte: Menschenrechte (Art. 1-5) vs. Bürgerrechte (Art. 8,9,11,12)
Verfassungsprinzipien: Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Bundesstaat, Republik
Grundgesetz: schützt vor staatlicher Willkür; fixiert Grundrechte und staatliche Grundordnung.
Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
- Unveränderlich: Art. 1 GG (Menschenwürde)
- Unveränderlich: Art. 20 GG (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat, Republik)
- Unveränderlich: Gliederung des Bundes in Länder und deren Mitwirkung (Bundesrat)
Föderalismus – Kurz
- Bund: setzt häufig Rahmen/Recht (z. B. StGB/StPO), überträgt Vollzug
- Länder: vollziehen vielfach Bundesrecht; eigene Zuständigkeiten (Polizeirecht, OSiG)
- Kommunen: örtliche Polizeiverordnungen/Ordnungsrecht
PPP – Öffentlich/Privat
- Öffentlich: hoheitliche Aufgaben (Gewaltmonopol; Zwang nur durch Staat)
- Privat: Bewachungsunternehmen (Hausrecht, Jedermannsrechte)
- Kooperation: klare Rollen/Abgrenzung, keine hoheitlichen Befugnisse für Private
Gewaltenteilung
Horizontal: Legislative, Exekutive, Judikative
Vertikal: Bund, Länder, Kommunen
Gewaltmonopol: Staat; Private: Hausrecht + Ausnahmerechte
Polizeirecht / OSiG
- Ländersache: Gefahrenabwehrrecht ist Sache der Länder
- OSiG: Ordnungs-/Sicherheitsgesetz (landesrechtliche Bezeichnung variiert), regelt polizeiliche Befugnisse
- Abgrenzung: Private dürfen nur im Rahmen des Hausrechts/Jedermannsrechte tätig werden
Ausnahmerechte – Überblick
Jedermannsrechte:
BGB: § 227, § 228, § 904
StGB: § 32, § 34
StPO: § 127 Abs. 1
Nicht für jedermann: § 860 BGB (Besitzdiener)
Rechtfertigung vs. Entschuldigung
Rechtfertigung: Rechtswidrigkeit entfällt
Entschuldigung: Schuld entfällt
Schema: TB → RW → Schuld → Rechtsfolge
Kern‑Ausnahmerechte
- § 32 StGB Notwehr – gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (Angriff, keine Gefahr)
- § 33 StGB Notwehrexzess – Entschuldigungsgrund (bei Verwirrung, Furcht oder Schrecken; intensiver Exzess)
- § 34 StGB Rechtfertigender Notstand – gegenwärtige Gefahr; Güterabwägung
- § 35 StGB Entschuldigender Notstand – gegenwärtige Gefahr für mich/Angehörige/nahestehende
- § 228 BGB Defensivnotstand – drohende Gefahr von der Sache
- § 904 BGB Aggressivnotstand – konkrete/gegenwärtige Gefahr; Eingriff in fremde Sache
Legende Angriff vs. Gefahr:
Angriff = menschliche Handlung gegen ein Rechtsgut. Gefahr = ungewöhnlicher Zustand mit Schadenswahrscheinlichkeit.
Drohende Gefahr = sehr wahrscheinlich (bald), konkrete/gegenwärtige Gefahr = unmittelbar bevorstehend oder laufend.
Notstände – Kurzvergleich (Tabelle)
| Norm |
Was? |
Voraussetzungen |
Folge |
Merksatz |
| § 228 BGB (defensiv) |
Gefahr geht von Sache aus; Eingriff in diese Sache |
Drohende Gefahr; beliebiges Gut/Person; erforderlich; verhältnismäßig |
Kein SE, außer Gefahr selbst verursacht |
Mit eigenen Mitteln beseitigt |
| § 904 BGB (aggressiv) |
Eingriff in unbeteiligte fremde Sache |
Gegenwärtige/konkrete Gefahr; notwendig; Abwägung |
SE für Eigentümer der unbeteiligten Sache |
Mit fremden Mitteln beseitigt |
| § 34 StGB (rechtfert.) |
Tat zur Abwehr |
Gegenwärtige Gefahr; anders nicht abwendbar; Güterabwägung |
Tat nicht rechtswidrig |
Güterabwägung erforderlich |
| § 35 StGB (entschuld.) |
Rechtswidrige Tat zur Abwehr |
Gegenwärtige Gefahr für Leben/Leib/Freiheit; anders nicht abwendbar; mich/Angehörige/nahestehende; keine Selbstverursachung/Hinnahmepflicht |
Keine Schuld |
Schutz enger persönlicher Sphäre |
Jedermannsrechte
- § 32 StGB Notwehr / Nothilfe
- § 127 Abs. 1 StPO Festnahme bei frischer Tat
- § 227 BGB Notwehr (zivilrechtliche Seite)
- § 228 / § 904 BGB Notstände (Sache)
Hinweise
- Nicht Jedermann: § 860 BGB (Besitzdiener)
- OWiG: Rechtfertigungsgründe (z. B. Notwehr/Notstand) gelten auch bei Ordnungswidrigkeiten
- BGB vs. StGB Notwehr: § 227 BGB (zivilrechtliche Abwehr) und § 32 StGB (strafrechtliche Abwehr)
Besitzdiener: Handeln nur für Besitzherrn; keine Besitzwehr/-kehr im eigenen Namen
Rechtfertigungsgründe (Matrix)
| Norm |
Art |
Kurzinhalt |
Voraussetzungen (aus Unterlagen) |
| § 227 BGB |
Notwehr (zivil) |
Verteidigung gegen Angriff; keine Güterabwägung |
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Verteidigung erforderlich (mildestes geeignetes Mittel); angemessen |
| § 228 BGB |
Defensivnotstand |
Gefahr von Sache; Eingriff in diese Sache |
Drohende Gefahr; erforderlich; verhältnismäßig; kein SE, außer Gefahr selbst verursacht |
| § 904 BGB |
Aggressivnotstand |
Eingriff in unbeteiligte fremde Sache zur Abwehr |
Gegenwärtige/konkrete Gefahr; notwendig; Abwägung; SE für Eigentümer der unbeteiligten Sache |
| § 229 BGB |
Selbsthilfe |
Anspruch; Eilfall; Ersatz fehlender Gerichtshilfe |
Einklagbarer Anspruch; Gefahr im Verzug; keine rechtzeitige hoheitliche Hilfe |
| § 859/860 BGB |
Besitzwehr/-kehr |
Abwehr/Stellung nach Entzug; unmittelbar |
Verbotene Eigenmacht; frische Störung/Entziehung; sofortiges Handeln; § 860: Besitzdiener hat kein eigenes Besitzschutzrecht |
| § 32 StGB |
Notwehr (strafr.) |
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff abwehren |
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Verteidigung erforderlich; angemessen (kein Gütervergleich) |
| § 34 StGB |
Rechtfertigender NS |
Gefahr; nicht anders abwendbar; Abwägung |
Gegenwärtige Gefahr; anders nicht abwendbar; Güterabwägung; angemessen |
| § 35 StGB |
Entschuldigender NS |
Gefahr Leben/Leib/Freiheit; mir/nahestehend |
Gegenwärtige Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit; mich/Angehörige/nahestehende; anders nicht abwendbar; keine Selbstverursachung/Hinnahmepflicht |
Merkliste (aus Unterlagen):
- § 32 StGB: keine Güterabwägung (Angriff ≠ Gefahr); erforderlich + angemessen
- § 34 StGB: nur bei gegenwärtiger Gefahr; anders nicht abwendbar; Güterabwägung
- § 229 BGB: nur Gefahr im Verzug; wenn staatliche Hilfe rechtzeitig nicht erreichbar
- § 859 BGB: nur sofort (frische Störung/Entziehung); Besitzdiener (§ 860) ohne eigenes Besitzschutzrecht
- § 228/904 BGB: Sache als Gefahrquelle vs. Eingriff in fremde unbeteiligte Sache
Notwehr (§ 32 StGB)
Definition:
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwehren."
Voraussetzungen:
• Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
• Verteidigung erforderlich (mildestes Mittel)
• Verteidigung angemessen (kein Rechtsgütervergleich!)
§ 33 StGB: Entschuldigung bei Verwirrung/Furcht/Schrecken
Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)
Voraussetzungen:
• Straftat begangen
• Auf frischer Tat betroffen/verfolgt
• ID nicht feststellbar ODER Fluchtverdacht
Wichtig: Sofortige Vorführung bei Gericht/StA
Notstand (§ 34 StGB)
Rechtfertigender Notstand:
• Gegenwärtige Gefahr
• Anders nicht abwendbar
• Rechtsgüterabwägung (geschütztes Gut überwiegt wesentlich)
Merksatz: Geschütztes Rechtsgut muss wesentlich überwiegen
Selbsthilfe (§ 229 BGB)
Voraussetzungen:
• Einklagbarer Anspruch
• Eilfall (Gefahr im Verzug)
• Keine rechtzeitige hoheitliche Hilfe
Merksatz: Nur bei Gefahr im Verzug
I. Grundlagen
Dreistufiger Deliktsaufbau
1. Tatbestand → 2. Rechtswidrigkeit → 3. Schuld
- TB (Tatbestandsmäßigkeit): Alle objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes sind verwirklicht (z. B. bei Diebstahl: Sache, Wegnahme, Zueignungsabsicht, Vorsatz).
- RW: Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand)
- Schuld: Vorwerfbarkeit, Schuldfähigkeit
Aufbau des StGB
- Allgemeiner Teil (AT): Grundregeln, die für alle Delikte gelten (z. B. Vorsatz/Fahrlässigkeit, Versuch, Täterschaft/Teilnahme, Rechtfertigung/Schuld).
- Besonderer Teil (BT): einzelne Straftatbestände (z. B. Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Raub).
Rechtsnormen im Strafverfahren
- StGB: materielles Strafrecht (Tatbestände, Strafen)
- StPO: Strafprozessordnung (Verfahrensrecht)
- Nebengesetze: BtMG, BDSG, WaffG u. a.
Offizialdelikt vs. Antragsdelikt
- Offizialdelikt: Verfolgung von Amts wegen (z. B. Diebstahl § 242; Raub § 249; Freiheitsberaubung § 239; schwere KV § 226)
- Antragsdelikt: Verfolgung grundsätzlich nur bei Strafantrag (z. B. Beleidigung § 185; Hausfriedensbruch § 123; einfache KV § 223 → § 230 StGB)
- Relatives Antragsdelikt: Ohne Antrag nur bei öffentlichem Interesse (z. B. § 248a geringwertige Sachen)
- Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur mit Strafantrag
Beispiele (aus den Unterlagen)
- Offizialdelikte: Diebstahl (§ 242), Raub (§ 249), Freiheitsberaubung (§ 239)
- Antragsdelikte: Beleidigung (§ 185), Hausfriedensbruch (§ 123), einfache Körperverletzung (§ 223) – vgl. § 230
- Relatives Antragsdelikt: § 248a – Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger Sachen
Deliktarten (§ 12 StGB)
- Verbrechen: Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe
- Vergehen: Mindeststrafe unter 1 Jahr oder Geldstrafe
Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)
Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Fahrlässigkeit: Nur strafbar, wenn ausdrücklich normiert
WaffenKLUB-Merksatz:
Waffen – Körperverletzung – Leben – Umwelt – Brand
Typische Bereiche, wo Fahrlässigkeit strafbar ist
Täterschaft/Teilnahme & Versuch
Merksätze:
• Versuch eines Verbrechens: immer strafbar
• Versuch eines Vergehens: nur wenn es im Gesetz steht
• Körperverletzung: relatives Antragsdelikt
Täterschaft/Teilnahme – Grundbegriffe (§§ 25–27 StGB)
- Unmittelbarer Täter (§ 25 I): verwirklicht den Tatbestand selbst
- Mittäterschaft (§ 25 II): gemeinsamer Tatplan + arbeitsteiliges Zusammenwirken; wechselseitige Zurechnung tatbestandsmäßiger Beiträge
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2): Tatherrschaft über Werkzeug/Tatmittler
- Anstiftung (§ 26): vorsätzliches Bestimmen eines anderen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat
- Beihilfe (§ 27): vorsätzliches Hilfeleisten zu vorsätzlicher rechtswidriger Tat (physisch/psychisch)
- Akzessorietät: Teilnahme setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus
Versuch & Rücktritt (§§ 22–24 StGB)
- Versuch: unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
- Strafbarkeit: Verbrechen immer; Vergehen nur, wenn gesetzlich angeordnet
- Rücktritt (§ 24): freiwillig + Vollendung verhindert (Einzeltäter); bei mehreren: ernsthaftes Bemühen ausreichend
Prüfungsfallen – AT‑Spezialfälle
- error in persona (Irrtum im Tatobjekt): bei Mittätern idR zurechenbar, wenn gleichwertige Objekte
- aberratio ictus (Fehlgehen der Tat): Zurechnung differenziert; Teilnahmeprobleme beachten
- Putativnotwehr/Erlaubnistatbestandsirrtum: irrig angenommener Angriff/Rechtfertigungsgrund; keine Rechtfertigung, kann Vorsatz ausschließen → ggf. Fahrlässigkeit.
Zur Prüfung merken – Täterschaft/Teilnahme
- Mittäterschaft: gemeinsamer Tatentschluss + objektiver Tatbeitrag mit Tatherrschaft
- Anstiftung: Bestimmen (auslösender Impuls), Beihilfe: fördern (auch psychisch)
- Teilnahme ist akzessorisch: braucht vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
- Rücktritt: freiwillig und rechtzeitig – genaues Prüfungsschema nennen
Prüfungsfallen – Täterschaft/Teilnahme
- „Bloße Anwesenheit" ist keine Beihilfe ohne Förderungswirkung
- Mittäterschaft erfordert beidseitigen Tatplan (kein Zufallstäter)
- Anstifter haftet für die Haupttat, nicht für Exzesse außerhalb des Plans
- Rücktritt bei mehreren: ernsthaftes Bemühen genügt, wenn Vollendung nicht mehr verhindert werden kann
Unterlassungsdelikte
- Echte Unterlassungsdelikte: Jedermann (z.B. unterlassene Hilfeleistung)
- Unechte Unterlassungsdelikte: Garantenstellung aus Gesetz/Vertrag (z.B. Detektiv)
II. Eigentumsdelikte
Wichtige Delikte
A. Diebstahl & Formen
- § 242 Diebstahl: Fremde bewegliche Sache, Zueignungsabsicht
- § 243 Besonders schwerer Fall: Einbruch/Einsteigen/Behältnis/Sicherungsgerät, gewerbsmäßig, Kirche, bedeutende Sache, Hilflosigkeit, Waffen/Sprengstoff
- Formen: Laden‑, Taschen‑, Trick‑, Badendiebstahl
Diebstahl Tatbestandsmerkmale – § 242 StGB Diebstahl
- Objektiv: fremde bewegliche Sache; Wegnahme (Bruch fremden + Begründung neuen Gewahrsams)
- Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz); Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung; Vorsatz
- Abgrenzungen/Beispiele: Trickdiebstahl (Wegnahme durch Täuschung); Gewahrsamsenklave (z. B. Umkleidekabine → kein Gewahrsamsbruch, wenn bereits persönlicher Gewahrsam begründet)
Diebstahl Formen – Diebstahlsformen (Auswahl)
- Ladendiebstahl: Entwendung im Verkaufsraum; Gewahrsamsenklave beachten (Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch)
- Taschendiebstahl: Wegnahme aus Kleidung/Behältnissen einer Person
- Trickdiebstahl: Wegnahme durch Täuschung (z. B. Ablenken, „Wechseltrick“)
- Badendiebstahl: Ausnutzen unbeaufsichtigter Sachen in Bad/Sauna/Strand
- Einbruchdiebstahl (§ 243): Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossenen Raum
- Diebstahl aus verschlossenem Behältnis (§ 243): Sicherungsgerät überwunden
- Bandendiebstahl (§ 244): durch Bande (mind. 3 Personen) – mit Tatbeteiligung am Tatort
- Diebstahl mit Waffen/gef. Werkzeug (§ 244): Führen bei der Tat
- Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 IV): Einbrechen/Eindringen in dauerhaft genutzte Privatwohnung
Diebstahl Qualifikation – § 243 StGB Besonders schwerer Fall (Beispiele)
- Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossene Räume
- Diebstahl aus verschlossenem Behältnis/Sicherungsgerät
- Gewerbsmäßig
- Religionssachen/Kirche
- Bedeutende, allgemein zugängliche Sache
- Ausnutzen der Hilflosigkeit
- Waffen/Sprengstoff
räub. Diebstahl Tatbestandsmerkmale – § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
- Objektiv: Nach vorangegangenem Diebstahl Gewalt/Drohung gegen Person zur Beutesicherung
- Subjektiv: Zueignungsabsicht (Beute behalten); Vorsatz
Zur Prüfung merken – Diebstahl
- Wegnahme = Gewahrsamsbruch + Neuer Gewahrsam
- Zueignungsabsicht = Aneignung + Enteignung
- § 243: Einbrechen/Einsteigen; Behältnis/Sicherungsgerät; gewerbsmäßig; Kirche; bedeutende Sache; Hilflosigkeit; Waffen/Sprengstoff
- § 244: Bande; Waffen/gef. Werkzeug; Wohnungseinbruch
- Gewahrsamsenklave: Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch
B. Raub & Erpressung
- § 249 Raub: Gewalt/Drohung → Wegnahme
- § 252 Räuberischer Diebstahl: erst Wegnahme, dann Gewalt/Drohung (Beutesicherung)
- § 255 Räuberische Erpressung: Gewalt/Drohung → Vermögensverfügung
Raub Tatbestandsmerkmale – § 249 StGB Raub
- Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Subjektiv: Zueignungsabsicht; Vorsatz
Erpressung Tatbestandsmerkmale – § 255 StGB Räuberische Erpressung
- Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Vermögensverfügung (Opfer gibt selbst heraus); Vermögensnachteil
- Subjektiv: Bereicherungsabsicht (rechtswidrig); Vorsatz
- Abgrenzung zu § 249: Wegnahme (Raub) vs. Verfügung (räub. Erpressung)
Raub Qualifikation – § 250 StGB Schwerer Raub
- Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
- Bandenraub
- Schwere Körperverletzung zufügen
- Lebensgefährdende Behandlung
- Abs. 2: Schusswaffe verwenden; besonders schwere Fälle
Zur Prüfung merken – Raub & räub. Erpressung
- § 249: Gewalt/Drohung → Wegnahme
- § 255: Gewalt/Drohung → Vermögensverfügung
- § 252: Erst klauen, dann hauen (Beutesicherung)
- § 250: Waffe/Werkzeug, Bande, schwere KV, lebensgefährdend
- Abgrenzung: Wegnahme vs. Verfügung
C. Unterschlagung, Hehlerei, Betrug
- § 246 Unterschlagung: Zueignung einer fremden beweglichen Sache (ohne Wegnahme)
- § 259 Hehlerei: Sich/Dritten verschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe an/zu Sache aus Vortat
- § 263 Betrug: Täuschung → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden
Unterschlagung Tatbestandsmerkmale – § 246 StGB Unterschlagung
- Objektiv: Zueignung einer fremden beweglichen Sache (Besitz oft schon vorhanden; keine Wegnahme erforderlich)
- Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung); Vorsatz
- Abgrenzung zu § 242: keine Wegnahme; häufig anvertraute Sache
Hehlerei Tatbestandsmerkmale – § 259 StGB Hehlerei
- Objektiv: Eine Sache, die ein anderer durch rechtswidrige Vortat erlangt hat; sich oder einem Dritten verschaffen ODER absetzen ODER Absatzhilfe
- Subjektiv: Vorsatz bzgl. Vortatenherkunft; Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich
- Merksatz: Der Hehler ist niemals der Stehler (keine Täterschaft an der Vortat)
Betrug Tatbestandsmerkmale – § 263 StGB Betrug
- Objektiv: Täuschung über Tatsachen → Irrtum beim Getäuschten → Vermögensverfügung → Vermögensschaden (Kausalität je Schritt)
- Subjektiv: Vorsatz und Bereicherungsabsicht (stoffgleich, rechtswidrig)
- Abgrenzung: Raub/Erpressung setzen Gewalt/Drohung bzw. Nötigung voraus; Betrug arbeitet mit Täuschung/Irrtum
Zur Prüfung merken – Unterschlagung/Hehlerei/Betrug
- Unterschlagung: keine Wegnahme, oft anvertraute Sache
- Hehlerei: Der Hehler ist niemals der Stehler
- Betrug: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden
- Stoffgleichheit der Bereicherung beim Betrug
- Abgrenzung zu Raub/Erpressung: keine Gewalt/Drohung
D. Urkunden- und Ausweisdelikte
- § 267 Urkundenfälschung: unechte Urkunde herstellen; echte Urkunde verfälschen; unechte/verfälschte Urkunde gebrauchen (mit Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr)
- § 281 Missbrauch von Ausweispapieren: Gebrauch eines für anderen ausgestellten Ausweises; Überlassen eines Ausweises an einen anderen
Urkundenfälschung Tatbestandsmerkmale – § 267 StGB
- Var. 1 – Herstellen: unechte Urkunde erzeugen (Anschein eines anderen Ausstellers)
- Var. 2 – Verfälschen: echte Urkunde in ihrem gedanklichen Inhalt verändern
- Var. 3 – Gebrauchen: unechte/verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwenden
- Subjektiv: Vorsatz; zur Täuschung im Rechtsverkehr
Ausweispapiere Tatbestandsmerkmale – § 281 StGB
- Gebrauch eines für einen anderen ausgestellten Ausweises
- Überlassen eines Ausweises an einen anderen zum Gebrauch
- Subjektiv: Vorsatz; Täuschung im Rechtsverkehr
Zur Prüfung merken – Urkunden/Ausweis
- § 267: drei Tathandlungen – Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen
- Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr gedacht und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt
- § 269: digitale beweiserhebliche Daten – Äquivalent zur Urkunde
- § 281: echter Ausweis, aber für einen anderen – Gebrauch/Überlassen
Erschleichen Tatbestandsmerkmale – § 265a StGB
- Objektiv: Erschleichen der Beförderung, eines Automatenbetriebs, einer Fernsprechleistung oder eines Veranstaltungs-/Einrichtungszugangs
- Erschleichen = unauffälliges, der Ordnung entsprechendes Verhalten, das die Kontrolle bewusst umgeht (z. B. Bahn ohne Ticket)
- Subjektiv: Vorsatz
Zur Prüfung merken – § 265a
- Kein Täuschungsadressat nötig (anders als Betrug)
- Erschleichen: Kontrollumgehung durch äußerlich ordnungsgemäßes Verhalten
E. Hausfriedensbruch
- § 123 StGB Hausfriedensbruch: Eindringen in fremde Wohn-/Geschäfts-/befriedete Räume gegen den Willen des Berechtigten oder Nicht‑Verlassen nach Aufforderung
Hausrecht Tatbestandsmerkmale – § 123 StGB
- Objektiv: Räumlichkeit i. S. d. Norm; Eindringen ohne/gegen Willen oder Verweilen trotz Aufforderung zu gehen
- Subjektiv: Vorsatz
- Abgrenzung: Berechtigung/Hausrecht; öffentlich zugängliche Bereiche
Zur Prüfung merken – § 123
- Eindringen oder Nicht‑Verlassen genügt
- Hausrecht klären (Berechtigter, Vertreter)
F. Sachbeschädigung
- § 303 StGB Sachbeschädigung: Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache; Abs. 2: unbefugtes Verändern des Erscheinungsbilds (nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend)
Sachbeschädigung Tatbestandsmerkmale – § 303 StGB
- Objektiv: fremde Sache; Beschädigen oder Zerstören; oder (Abs. 2) unbefugtes, nicht nur unerhebliches und nicht nur vorübergehendes Verändern des Erscheinungsbilds
- Subjektiv: Vorsatz
Definitionen – § 303
- Beschädigen: nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
- Zerstören: vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit bzw. der stofflichen Existenz
- Verändern des Erscheinungsbilds: optische Beeinflussung (z. B. Graffiti), die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist
D. Sonstiges
- § 201 StGB: Tonaufnahmen ohne Einwilligung
Tatbestandsmerkmale – § 242 StGB Diebstahl
- Objektiv: fremde bewegliche Sache; Wegnahme (Bruch fremden + Begründung neuen Gewahrsams)
- Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz); Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung; Vorsatz
- Abgrenzungen/Beispiele: Trickdiebstahl (Wegnahme durch Täuschung); Gewahrsamsenklave (z. B. Umkleidekabine → kein Gewahrsamsbruch, wenn bereits persönlicher Gewahrsam begründet)
Tatbestandsmerkmale – § 249 StGB Raub
- Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Subjektiv: Zueignungsabsicht; Vorsatz
Tatbestandsmerkmale – § 255 StGB Räuberische Erpressung
- Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Vermögensverfügung (Opfer gibt selbst heraus); Vermögensnachteil
- Subjektiv: Bereicherungsabsicht (rechtswidrig); Vorsatz
- Abgrenzung zu § 249: Wegnahme (Raub) vs. Verfügung (räub. Erpressung)
Tatbestandsmerkmale – § 246 StGB Unterschlagung
- Objektiv: Zueignung einer fremden beweglichen Sache (Besitz oft schon vorhanden; keine Wegnahme erforderlich)
- Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung); Vorsatz
- Abgrenzung zu § 242: keine Wegnahme; häufig anvertraute Sache
Diebstahlsformen – geordnet (Auswahl)
- Ladendiebstahl: Entwendung im Verkaufsraum; Gewahrsamsenklave beachten (Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch)
- Taschendiebstahl: Wegnahme aus Kleidung/Behältnissen einer Person
- Trickdiebstahl: Wegnahme durch Täuschung (z. B. Ablenken, „Wechseltrick“)
- Badendiebstahl: Ausnutzen unbeaufsichtigter Sachen in Bad/Sauna/Strand
- Einbruchdiebstahl (§ 243): Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossenen Raum
- Diebstahl aus verschlossenem Behältnis (§ 243): Sicherungsgerät überwunden
- Bandendiebstahl (§ 244): durch Bande (mind. 3 Personen) – mit Tatbeteiligung am Tatort
- Diebstahl mit Waffen/gef. Werkzeug (§ 244): Führen bei der Tat
- Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 IV): Einbrechen/Eindringen in dauerhaft genutzte Privatwohnung
Tatbestandsmerkmale – § 259 StGB Hehlerei
- Objektiv: Eine Sache, die ein anderer durch rechtswidrige Vortat erlangt hat; sich oder einem Dritten verschaffen ODER absetzen ODER Absatzhilfe
- Subjektiv: Vorsatz bzgl. Vortatenherkunft; Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich
- Merksatz: Der Hehler ist niemals der Stehler (keine Täterschaft an der Vortat)
Tatbestandsmerkmale – § 263 StGB Betrug
- Objektiv: Täuschung über Tatsachen → Irrtum beim Getäuschten → Vermögensverfügung → Vermögensschaden (Kausalität je Schritt)
- Subjektiv: Vorsatz und Bereicherungsabsicht (stoffgleich, rechtswidrig)
- Abgrenzung: Raub/Erpressung setzen Gewalt/Drohung bzw. Nötigung voraus; Betrug arbeitet mit Täuschung/Irrtum
Zur Prüfung merken – Eigentumsdelikte
- § 249 vs. § 255: Wegnahme (Raub) vs. Verfügung (räub. Erpressung)
- § 252: „Erst klauen, dann hauen" (Beutesicherung)
- § 243: Einbrechen/Einsteigen; Behältnis/Sicherungsgerät; gewerbsmäßig; Kirche; bedeutende Sache; Hilflosigkeit; Waffen/Sprengstoff
- § 244: Bande; Führen von Waffen/gef. Werkzeug; Wohnungseinbruch
- Hehlerei: Der Hehler ist niemals der Stehler
Prüfungsfallen – Eigentumsdelikte
- Zueignungsabsicht = Aneignung + Enteignung (beide Teile prüfen)
- Wegnahme = Gewahrsamsbruch + neuer Gewahrsam (auch bei Trick)
- Gewahrsamsenklave: Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch
- § 249 vs. § 255: Wegnahme (Fremdschädigung) vs. Verfügung (Selbstschädigung)
- Betrug: Stoffgleichheit der Bereicherung beachten
Tatbestandsmerkmale – § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
- Objektiv: Nach vorangegangenem Diebstahl Gewalt/Drohung gegen Person zur Beutesicherung
- Subjektiv: Zueignungsabsicht (Beute behalten); Vorsatz
III. Körperverletzung
Körperverletzung – Überblick
- § 223 StGB Körperverletzung: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
- Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
- Versuch: strafbar
- Verfolgung: relatives Antragsdelikt (§ 230), außer öffentliches Interesse
Tatbestandsmerkmale – § 223 StGB
- Objektiv: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
- Subjektiv: Vorsatz
- § 224 StGB Gefährliche KV (5 Qualifikationen):
- Mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug
- Mittels Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe
- Hinterlistiger Überfall
- Gemeinschaftlich
- Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Tatbestandsmerkmale – § 224 StGB
- Objektiv: Grundtatbestand § 223 + mind. ein Qualifikationsmerkmal (s. oben)
- Subjektiv: Vorsatz bzgl. KV und der qualifizierenden Umstände
- § 226 StGB Schwere KV (schwere Folgen – Verbrechen):
- Verlust des Sehvermögens (mind. eines Auges), Gehörs, Sprechvermögens oder Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust eines wichtigen Glieds oder dessen dauernde Unbrauchbarkeit
- Erhebliche dauerhafte Entstellung
- Verfallen in Siechtum, geistige Krankheit oder Behinderung
- Lähmung
Tatbestandsmerkmale – § 226 StGB
- Objektiv: Eintritt einer schweren Folge (Katalog) infolge vorsätzlicher KV
- Subjektiv: Vorsatz bzgl. KV; mindestens Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge
- § 227 StGB KV mit Todesfolge: Tod als Folge der KV (bzgl. Tod genügt Fahrlässigkeit)
- Deliktcharakter: Verbrechen
- Strafmaß: 3 bis 15 Jahre
Tatbestandsmerkmale – § 227 StGB
- Objektiv: vorsätzliche KV; Tod als kausale Folge
- Subjektiv: Vorsatz bzgl. KV; Fahrlässigkeit ausreichend bzgl. Todeserfolg
- § 229 StGB Fahrlässige KV: strafbar (ausdrücklich normiert)
- Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
- Versuch: nicht strafbar
- Verfolgung: relatives Antragsdelikt (§ 230), außer öffentliches Interesse
- Prüfschema Fahrlässigkeit:
- Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (Sorgfaltspflichtverletzung)
- Objektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang: rechtmäßiges Alternativverhalten hätte den Erfolg verhindert
- Kausalität und objektive Zurechnung (kein atypischer Kausalverlauf, kein erlaubtes Risiko)
- Unterlassen: Garantenstellung erforderlich (z. B. Aufsichtspflicht aus Gesetz/Vertrag)
- Beispiele: Aufsichtspflicht verletzt; Sicherheitsanweisungen/UVV missachtet; gefährliche Handlung ohne Sicherung
- § 231 StGB Beteiligung an Schlägerei: bei Tod/schwerer KV strafbar (auch ohne eigene KV‑Tathandlung)
- Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Tatbestandsmerkmale – § 231 StGB
- Objektiv: Beteiligung an Schlägerei/Angriff; dadurch Tod oder schwere KV eines Menschen
- Subjektiv: zumindest Fahrlässigkeit bzgl. Erfolgs (Tod/schwere KV); Vorsatz/Fahrlässigkeit bzgl. Beteiligung
Zur Prüfung merken – Körperverletzung
- § 224 (5): Waffe/Werkzeug • Gift/Stoffe • hinterlistig • gemeinschaftlich • lebensgefährdend
- § 226: Sinn/Fähigkeit weg; wichtiges Glied weg/unbrauchbar; schwere Dauerfolgen
- § 227: Vorsätzliche KV + fahrlässiger Todeserfolg
- § 229: Fahrlässigkeit – Sorgfalt • Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit • Pflichtwidrigkeitszusammenhang • Zurechnung • Garantenstellung
Prüfungsfallen – Körperverletzung
- Misshandlung ≠ jede Unannehmlichkeit; erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
- Gesundheitsschädigung: jedes Hervorrufen/Steigern eines pathologischen Zustands
- § 224: „gemeinschaftlich" = mindestens zwei Täter am Tatort bewusst zusammenwirkend
- Lebensgefährdende Behandlung (224 Abs. 1 Nr. 5) erfordert konkrete Lebensgefahr
- Verfolgung (§ 230): relatives Antragsdelikt (Ausnahme: öffentliches Interesse)
IV. Freiheitsdelikte
Freiheitsdelikte – Überblick Freiheit
- § 239 StGB Freiheitsberaubung: Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben (Fortbewegungsfreiheit aufheben)
Freiheit Tatbestandsmerkmale – § 239 StGB Freiheitsberaubung
- Objektiv: Einsperren ODER sonstige Beraubung der Fortbewegungsfreiheit (von gewisser Dauer und nicht ganz unerheblich)
- Subjektiv: Vorsatz
- Grundtatbestand (Abs. 1/2): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (Vergehen)
Qualifikationen – § 239 Abs. 3/4 StGB
- Abs. 3: Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche oder erleidet das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung → 1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
- Abs. 4: Führt die Tat durch die Freiheitsberaubung oder währenddessen zum Tod des Opfers → nicht unter 3 Jahren
Zur Prüfung merken – Freiheitsberaubung
- Einsperren = Verhindern des Verlassens (auch ohne Schlüssel, wenn faktisch unmöglich)
- Sonstige Mittel: Fesselung, Fixierung, Einsperren in Fahrzeug/Raum
- Erheblichkeit: nur kurzfristige Beeinträchtigungen genügen nicht
- Verbrechensgrenze: > 1 Woche oder schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 3)
- Todesfolge (Abs. 4): nicht unter 3 Jahren
- § 240 StGB Nötigung: rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen
Nötigung Tatbestandsmerkmale – § 240 StGB
- Objektiv: Gewalt ODER Drohung mit empfindlichem Übel; kausaler Zwang zur Handlung/Duldung/Unterlassung
- Subjektiv: Vorsatz
- Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeit, Abs. 2): Mittel-Zweck-Relation verwerflich
Zur Prüfung merken – Nötigung
- Gewalt = körperlich wirkender Zwang
- Drohung = in Aussicht stellen eines Übels
- Verwerflichkeit prüfen (Mittel-Zweck-Verhältnis)
- Empfindliches Übel: Übel, dessen Ankündigung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem Verhalten zu veranlassen
- Kausalität: Nötigungsmittel muss die Handlung/Duldung/Unterlassung verursachen
- Rechtswidrigkeit (Abs. 2) ist eigene Prüfungsstufe: Mittel oder Zweck oder Relation verwerflich
- Abgrenzung zu Erpressung/Betrug: dort Vermögensverfügung/ Täuschung, hier Zwang
V. Systematik & Rollen
VI. Qualifikationen & Besonderheiten
Besonders/Schwer – weitere Qualifikationen
§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Beispiele)
- Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossene Räume
- Diebstahl aus verschlossenem Behältnis/Sicherungsgerät
- Gewerbsmäßig
- Religionssachen/Kirche
- Bedeutende, allgemein zugängliche Sache
- Ausnutzen der Hilflosigkeit
- Waffen/Sprengstoff
§ 250 StGB – Schwerer Raub
- Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
- Bandenraub
- Schwere Körperverletzung zufügen
- Lebensgefährdende Behandlung
- Abs. 2: Schusswaffe verwenden; besonders schwere Fälle
Prüfungsfallen – Nötigung/Erpressung
- § 255: Verfügung (Opfer gibt selbst heraus) vs. § 249: Wegnahme
- Nötigung (§ 240): Verwerflichkeit (Abs. 2) als eigene Stufe prüfen
Brandstiftung – Qualifikationen (§§ 306a, 306b StGB)
- § 306a: bewohntes Gebäude; Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen
- § 306b: schwere Gesundheitsschäden/Todesgefahr; in Brand setzen zur Erleichterung einer anderen Straftat
Deliktcharaktere
- Offizialdelikt: Ermittlungen zwingend von Amts wegen
- Relatives Antragsdelikt: Strafantrag nötig, außer öffentliches Interesse
- Absolutes Antragsdelikt: Nur mit Strafantrag
- Täterschaft/Teilnahme (§§ 25–27): unmittelbarer Täter, Mittäter, Anstifter, Gehilfe
- Rücktritt (§ 24): vom Versuch strafbefreiend, wenn freiwillig und Tatvollendung verhindert
VII. Vorsatz, Fahrlässigkeit & Gefahren
Gefahrenarten
- Abstrakte Gefahr: Eintritt des Schadens steht noch nicht unmittelbar bevor; Handeln nicht sofort nötig
- Drohende Gefahr: Eintritt des Schadens sehr wahrscheinlich; noch kein Soforthandeln zwingend (wichtig für § 228 BGB)
- Konkrete Gefahr: Eintritt des Schadens steht unmittelbar bevor; es muss sofort gehandelt werden
- Schwerwiegende Gefahr: Konkrete Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit
Verknüpfung: § 32 StGB (Notwehr) – Angriff; § 34 StGB – gegenwärtige Gefahr; § 228/904 BGB – Gefahr von Sache / Eingriff in fremde Sache.
VIII. Rechtsgüter & Unterlassen
Rechtsgüter (Rangfolge)
- Leben (höchstes Rechtsgut)
- Körperliche Unversehrtheit (Leib)
- Persönliche Freiheit
- Eigentum
- Ehre
- Hausrecht
Besitz vs. Eigentum
Besitz = tatsächliche Gewalt
Eigentum = rechtliche Herrschaft
Besitzarten
- Unmittelbarer Besitz: tatsächliche Gewalt
- Mittelbarer Besitz: über Besitzmittler
- Besitzdiener (§ 855 BGB): weisungsgebunden, soziales Abhängigkeitsverhältnis
§ 860 BGB: Besitzdiener hat KEIN Besitzschutzrecht (keine Besitzwehr/-kehr im eigenen Namen)
Wichtige Ansprüche
- § 985: Herausgabeanspruch (Eigentümer vs. Besitzer)
- § 1004: Unterlassung/Beseitigung (Störung)
- § 823: Schadensersatz (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
- § 253: Schmerzensgeld
Privatrecht – Rechtsfolgen (kurz)
- Schadensersatz: Ausgleich materieller/immaterieller Schäden (§§ 823, 249 ff., 253 BGB)
- Naturalrestitution: Zustand wiederherstellen (z. B. Reparatur) (§ 249 BGB)
- Geldersatz: wenn Naturalrestitution unmöglich/unzumutbar (z. B. Reparaturkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld)
- Duldungsanspruch: Störer muss Maßnahme dulden (z. B. Entfernung eines rechtswidrigen Schildes) – im Rahmen von § 1004 BGB
- Unterlassungsanspruch: zukünftige Störungen unterlassen (§ 1004 BGB)
Unerlaubte Handlung Tatbestandsmerkmale – § 823 BGB
- Objektiv: Verletzung eines Rechtsguts (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht)
- Rechtswidrigkeit: keine Rechtfertigung
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Kausalität/Zurechnung
Fundsachen (§§ 965–967)
- Fund anzeigen, aufbewahren, abliefern (Sonderregeln in Behörden/Verkehrsmitteln)
Sachen/Tiere
- § 90 BGB Sache: nur körperliche Gegenstände
- § 90a BGB Tiere: keine Sachen, aber besondere Regeln; Besitz möglich
Eigentum
- § 903 BGB Eigentum: umfassendstes Herrschaftsrecht (Grenzen: Gesetze/Rechte Dritter)
Besitzschutz
- § 859 BGB: Besitzwehr (frische Störung) / Besitzkehr (Entziehung)
- § 861 BGB: Wiedereinräumung des Besitzes
- § 862 BGB: Unterlassung der Besitzstörung
Merksatz: Sofortige Abwehr ohne Verzug
Verbotene Eigenmacht Tatbestandsmerkmale – § 858 BGB
- Objektiv: Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne Willen des Besitzers
- Rechtsfolge: Besitzschutzansprüche; Selbsthilfe des Besitzers (§ 859)
Notstand BGB
- § 228: Defensiv (Gefahr von eigener Sache)
- § 904: Aggressiv (Eingriff in fremde Sache)
Merksätze:
• § 228: "Gefahr wird mit eigenen Mitteln beseitigt"
• § 904: "Gefahr wird mit unbeteiligten, fremden Mitteln beseitigt"
Haftung
- § 833 BGB Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung)
- § 226 BGB Schikaneverbot (Rechtsausübung unzulässig, wenn nur Schädigungsabsicht)
Geschäfts‑/Deliktsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit: 0–6 nichtig; 7–17 beschränkt; ab 18 voll
- Deliktsfähigkeit: 0–6 nicht; 7–17 nach Einsicht; ab 18 voll
Rechtsfähigkeit
- Natürliche Person: rechtsfähig ab Geburt (Beginn der Rechtsfähigkeit)
- Juristische Person: rechtsfähig ab Eintragung/Gründung (z. B. Vereins-/Handelsregister)
Verbotene Eigenmacht (§ 858)
- Besitzentziehung/-störung ohne Willen des Besitzers → Besitzschutzansprüche
Erlaubnisvoraussetzungen
- Alter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit: keine Vorstrafen, geordnete Verhältnisse
- Sachkunde: IHK-Prüfung § 34a GewO
- Persönliche Eignung: körperlich/geistig geeignet
- Haftpflicht: mind. 1 Mio. € (Personen); 250 T€ Sach; 15 T€ Abhandenkommen; 12,5 T€ Vermögensschaden
Zuverlässigkeitsprüfung – typische Abfragen
- Bundeszentralregister (BZR), staatsanwaltliches Verfahrensregister
- Polizeiliche Erkenntnisse; Verfassungsschutzabfrage
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (z. B. keine massiven Schulden/InsO)
Pflichten
- Dienstausweis: Name, Gewerbetreibender (Name/Anschrift/IDs), Unterschriften; mitführen
- Namens-/Kennschild: Pflicht bei Sachkunde‑Tätigkeiten, Asyl/Flüchtling, Großveranstaltungen (außer Kaufhausdetektiv)
- Dienstanweisung (allg./objektbez.): keine hoheitlichen Befugnisse; Waffenführung; Verfahren nach Waffengebrauch
- Wachbuch: Dokumentation aller Vorfälle
- Kennschild: bei Sachkunde-Tätigkeiten
Namens-/Kennschild – Pflichtbereiche (aus Unterlagen)
- Alle Sachkunde‑pflichtigen Tätigkeiten
- Gastgewerbliche Einlasskontrolle (Türsteher)
- Zugangsgeschützte Großveranstaltungen
- Asyl-/Flüchtlingsunterkünfte
- City‑Streife im öffentlichen Verkehrsraum mit Hausrechtsübertragung
- Ausnahme: Kaufhausdetektive (Namensschild kann entfallen)
Dienstanweisung – Pflichtinhalte & Unterweisung (DGUV/BewachV)
- Regelt Verhalten, Weiterleitung von Mängeln/Gefahren, Pflichten der MA (PSA nutzen, Gefahren melden)
- Keine hoheitlichen Befugnisse; sicherheitswidrige Weisungen des Auftraggebers werden nicht befolgt
- Unterweisung: vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig anhand der Dienstanweisung; Aushändigung gegen Unterschrift
Aufbewahrung von Dienstunterlagen
- Ausreichend: Stahlblechschrank mit Sicherheitsverschluss (z. B. für Dienstanweisungen, Ausweise, Berichte)
Wachbuch – Mindestinhalte
- Datum/Uhrzeit, Dienstort/Objekt
- Vorkommnisse/Meldungen, getroffene Maßnahmen
- Namen/Unterschriften der Beteiligten (sofern nötig), Übergaben
Dienstausweis – Mindestangaben
- Name, Vorname der Wachperson
- Name und Anschrift des Gewerbetreibenden (ggf. Firmierung/IDs)
- Unterschriften
Mitführen genügt; sichtbares Tragen ist nicht zwingend.
Mitführungspflicht: Jede Wachperson (SMA) muss den Dienstausweis im Dienst mitführen.
Besonders überwachungsbedürftige Tätigkeiten (Auswahl)
- Bewachung in Asyl-/Flüchtlingsunterkünften
- Bewachung bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum mit Hausrechtsübertragung
Einsatzfelder & Hausrecht
- Typisch: private Hausrechtsbereiche (Handel, Veranstaltungen, Logistik, Industrie, Baustellen)
- Hausrechtsvertretung: SMA handeln im Rahmen übertragenen Hausrechts (Zutritt/Aufenthalt, Hausverbote)
Nachschau (§ 144 GewO): Geschäftszeiten + Gefahr im Verzug jederzeit möglich
Nachschau – Kurzüberblick
- Zeiten: während Geschäftszeiten; bei Gefahr im Verzug jederzeit
- Zutritt: Zutritt ist zu gewähren; gewerberechtliche Überwachung
- Mitwirkung: unentgeltlich Auskunft geben; Unterlagen vorlegen
- Unterlagen (Beispiele): Haftpflichtnachweis; Zuverlässigkeits-/Befähigungsnachweise; Dienstanweisungen + Empfangsbestätigungen; Verschwiegenheit; Dienstausweis‑Vordrucke; Waffenunterlagen
Unterrichtung vs. Sachkunde – Befreiungen
- Unterrichtung: Vertrautmachen mit Pflichten und Rechtsgrundlagen
- Sachkunde: Nachweis verinnerlichter Kenntnisse (IHK-Prüfung)
- Befreiungen (Beispiele): GSSK/FSS/Meister; mittl. Polizeidienst/Justiz/Zoll; juristisches Studium; bestandene Sachkunde
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 DSGVO: Begriffe (pbD, Verarbeitung, Dateisystem, besondere Kategorien)
- Art. 5 DSGVO: Grundsätze (Zweckbindung, Datenmin., Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität/Vertraulichkeit, Rechenschaft)
- Art. 6 Abs. 1: Einwilligung; Vertrag; rechtliche Pflicht; lebenswichtige Interessen; öffentliches Interesse; berechtigte Interessen
- Art. 24/32: TOMs (technisch/organisatorische Maßnahmen); Art. 28: Auftragsverarbeitung
- Art. 33/34: Meldung von Datenpannen (72h) / Benachrichtigung Betroffener
- BDSG: § 4 (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume); § 24 (besondere Regelungen)
Organisation & Praxis
- Zugriff: rollenbasiert; Minimalprinzip; Protokollierung der Abrufe
- Weitergabe: nur mit Rechtsgrundlage/Behörden; Dokumentation
- Tonaufnahme: verboten (§ 201 StGB) – keine Mikrofone im Regelbetrieb
- Praxisfehler: zu lange Speicherfristen; fehlende Schilder; private Räume filmen
- Video: DSFA Art. 35/36 bei hohem Risiko
- Sanktionen: Art. 82/83 DSGVO; §§ 42/43 BDSG
Videoüberwachung
- Transparenz: Hinweis vor Betreten (Piktogramm + Verantwortlicher + Zweck + Kontakt)
- Verbotszonen: Umkleiden, Sanitär, Sauna
- Speicherdauer: zweckgebunden, nur solange erforderlich (kein starres 72‑h‑Dogma)
Typische Prüfungsfragen (DSGVO)
- Rechtsgrundlage für Videoüberwachung im Betrieb?
- Speicherdauer – warum keine feste 72‑h‑Regel?
- 3 Betroffenenrechte nennen
- Was gehört aufs Hinweisschild?
- Was ist eine TOM? Beispiele
Beispiel‑Hinweisschild (Inhalt)
- Verantwortlicher (Name/Adresse)
- Zweck (z. B. Schutz vor Diebstahl/Vandalismus)
- Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
- Speicherdauer: zweckbezogen, nur solange erforderlich
- Kontakt Datenschutzbeauftragter
- Hinweis auf Betroffenenrechte
Beispieltext (Schild)
Videoüberwachung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Verantwortlicher: [Unternehmen/Adresse]
Zweck: Schutz von Personen und Eigentum
Speicherdauer: nur solange erforderlich (z. B. bis zur Auswertung/Übermittlung bei Vorfall), dokumentiert
Betroffenenrechte: Art. 15–22 DSGVO
Speicherbegrenzung: löschen, sobald der Zweck erreicht ist; längere Speicherung nur anlassbezogen (Vorfall/Beweissicherung) und dokumentiert (z. B. Verzeichnis/Protokolle, ggf. DSFA).
Checkliste Videoüberwachung (Praxis)
- Hinweis vor Betreten: Schild mit Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, DSB‑Kontakt, Rechte.
- Zweck dokumentieren: legitimer Zweck (z. B. Schutz von Personen/Eigentum); keine verdeckte Leistungsüberwachung.
- Verbotszonen beachten: Umkleiden, Sanitär, Sauna, vergleichbar schützenswerte Bereiche.
- Audio aus: keine Tonaufnahme (§ 201 StGB); keine offenen Mikrofone.
- Speicherdauer kurz: nur solange erforderlich; Vorfall → an Behörden/auswerten; danach löschen (Protokoll).
- Zugriff beschränken: Rollen/Minimalprinzip; Abrufe protokollieren; Weitergabe nur mit Rechtsgrundlage.
- TOMs umsetzen: Art. 24/32; Auftragsverarbeitung nach Art. 28 dokumentieren.
- DSFA prüfen: Art. 35/36 bei hohem Risiko (z. B. umfangreiche öffentliche Bereiche).
Betroffenenrechte (Auswahl)
- Auskunft/Berichtigung/Löschung/Einschränkung – Art. 15/16/17/18
- Datenübertragbarkeit – Art. 20
- Widerspruch – Art. 21
- Automatisierte Entscheidungen – Art. 22
DSB‑Pflicht: ab 20 Personen DV oder bei DSFA‑Pflicht; Aufgaben: beraten, überwachen, schulen, DSFA, Schnittstelle Behörde/Betroffene
Merksatz: Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
WBK-Voraussetzungen
- Alter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit: keine Vorstrafen
- Sachkunde: Waffensachkundeprüfung
- Persönliche Eignung: körperlich/geistig
- Behältnis: DIN-konformes Waffenschrank
Verbotene Gegenstände (§ 42a WaffG)
- Stahlrute, Wurfstern, Butterfly
- E-Geräte ohne PTB-Prüfung
- RSG ohne PTB-Prüfung
- Teleskopschlagstock
- Messer > 12 cm Klinge
Schusswaffen – Definition (kurz)
- Zweck: u. a. Angriff/Verteidigung, Jagd, Sport, Spiel, Signal, Distanzinjektion, Markierung
- Merkmal: Geschoss wird durch einen Lauf getrieben
Schussbereit
- Gilt als schussbereit, sobald sich Munition im System befindet (z. B. Patrone im Lauf oder eingelegtes Magazin mit Zuführmöglichkeit).
Transport: entladen, getrennt, verschlossen
Merksatz: Nur bei konkretem Gefährdungsrisiko
WBK = besitzen/kaufen; Waffenschein = führen (außerhalb befriedeten Besitztums/Schießstands)
Grundsätze
- Prävention: Gefahren vermeiden vor Abwehr
- Unterweisung: vor Aufnahme + regelmäßig
- PSA: Bereitstellung + Tragepflicht
- Nüchternheit: nüchtern antreten, kein Konsum im Dienst
Wegeunfall: versichert (inkl. Kinderunterbringung, Fahrgemeinschaft)
Merksatz Arbeits-/Wegeunfall: Arbeitsunfall = Unfall infolge versicherter Tätigkeit: plötzliches, zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden. Wegeunfall = auf dem unmittelbaren Weg zur/von der Arbeit; versicherte Abweichungen z. B. Kinderunterbringung, Fahrgemeinschaft, verkehrsbedingter Umweg.
Versicherte Tätigkeit
- Tätigkeiten in Ausübung der vertraglich vereinbarten Aufgaben (einschl. angeordneter Hilfstätigkeiten) sind versichert.
Grundbegriffe & Zuständigkeiten
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- Zuständige BG: VBG (Verwaltungs‑Berufsgenossenschaft)
- Duales System: Staat (z. B. SGB VII) + Berufsgenossenschaften
- Unfallmeldung: an BG, wenn Tod oder > 3 Kalendertage arbeitsunfähig
Wegeunfall – versicherte Umwege
- Umweg zur Kinderunterbringung
- Umweg zur Bildung einer Fahrgemeinschaft
Besondere Regelungen
- Alleinarbeit: Totmann, Anrufe, Kontrollen
- Hund: ständige Kontrolle, Zwinger abschließen
- Waffenaufbewahrung: entladen, getrennt, Stahlblechschrank
- Geldtransport: i.d.R. 3 Personen
Erste Hilfe (DGUV V1)
- Einrichtungen/Sachmittel bereitstellen (Sanitätsraum, Notrufanlagen; Verbandk.& Tragen, Defibrillator)
- Unverzüglich Hilfe herbeirufen; ärztliche Versorgung veranlassen; sachkundiger Transport
- Aushänge: Erste Hilfe, Einrichtungen, zuständige Personen/Ärzte/Krankenhäuser
- Dokumentation Erste Hilfe: 5 Jahre aufbewahren
- Ausreichend Ersthelfer – Anzahl/Ausbildung sicherstellen
Rechtsgrundlagen (Auswahl)
- DGUV V23 – Wach‑ und Sicherungsdienste
- DGUV V1 – Grundsätze der Prävention
- ASR A1.3 / DGUV V9 – Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.3 – Sicherheitskennzeichnung (Kurzüberblick)
- Warnzeichen: dreieckig, gelb/schwarz
- Verbotszeichen: rund, weiß/rot, Symbol schwarz, Querstrich
- Gebotszeichen: rund, blau/weiß
- Rettungszeichen: rechteckig/quadratisch, grün/weiß
- Brandschutzzeichen: quadratisch, rot/weiß
Hundezwinger (DGUV V23)
- Einzelhaltung muss möglich sein
- Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“
- Nur vertraute/befugte Personen betreten; belegte Zwinger abschließen
- Reinigung/Reparatur nur ohne Hund
Schusswaffe führen (BewachG/DGUV)
- Zuverlässig, persönlich geeignet, Sachkunde + Ausbildung
- Training: mindestens 4× jährlich im 3‑Monats‑Abstand
Geldtransport – Rollen
- Regel: 3 Personen (Ausnahme: technisch abgesichert)
- 1× Fahrer bleibt im Fahrzeug; 1× trägt Geld; 1× sichert
- Personal: mind. 18 Jahre; zuverlässig; persönlich geeignet; besonders ausgebildet/eingewiesen
Besondere Gefahren (Auswahl)
- Überwachung sicherstellen: Totmann, persönliche Kontrollen, regelmäßige Anrufe
- Schuhe: der Tätigkeit angemessen
- Sehhilfe: sichern (Halteband) oder Ersatzbrille mitführen
- Anlegbare Ausrüstung: ordnungsgemäß; Bewegungsfreiheit nicht mehr als nötig einschränken
Verbote (Auszug DGUV V23)
- Keine SRS‑Waffen im Bewachungsgewerbe
- Keine „lose“ mitgeführte Munition
Merksatz: Verschulden muss nachgewiesen werden
Deeskalation
4-Stufen:
1. Kontakt herstellen
2. Beruhigen
3. Grenzen setzen
4. Konsequenzen (verhältnismäßig)
Erster Eindruck: 10–30 Sekunden – wichtig, aber nicht immer richtig
Deeskalationsregeln
- Abstand halten, Eigensicherung, ggf. Unterstützung rufen
- Ich‑Botschaften senden; ruhig, klar, wertschätzend kommunizieren
- Konfliktlösende Botschaft formulieren (Ziel/Optionen anbieten)
Kommunikationsmodelle
- 4-Ohren: Sach, Beziehung, Appell, Selbstoffenbarung
- Johari-Fenster: öffentlich, blinder Fleck, geheim, unbekannt
- Panik: Stimmung → Ereignis → Sturm → Starre
Merksatz – Sender/Empfänger
- Kommunikation ist der wechselseitige Austausch von Botschaften zwischen Sender und Empfänger.
- Sicherstellen, dass die Botschaft ankommt: nachfragen, wiederholen lassen, Wesentliches zusammenfassen.
Vier‑Ohren‑Modell – was kommt an?
- Sachohr: reiner Inhalt („Es ist 22:10 Uhr.“)
- Beziehungsohr: wie ich zu dir stehe („Du bist unpünktlich.“)
- Appellohr: was du tun sollst („Beeil dich.“)
- Selbstoffenbarungsohr: was ich von mir zeige („Ich bin genervt.“)
Praxis: Missverständnisse entstehen, wenn Sender/Empfänger auf unterschiedlichen „Ohren“ senden/hören. Lösung: Botschaft klar kennzeichnen (z. B. „Appell: …“).
Johari‑Fenster – blinder Fleck verkleinern
- Öffentlich: mir/anderen bekannt
- Blinder Fleck: anderen bekannt, mir unbekannt
- Geheim: mir bekannt, anderen unbekannt
- Unbekannt: niemandem bekannt
Ziel: durch Feedback blinden Fleck verkleinern, durch Selbstoffenbarung öffentlichen Bereich vergrößern → bessere Zusammenarbeit.
Panikverlauf – erkennen & gegensteuern
- Stimmung: Unruhe, diffuse Angst
- Ereignis: Auslöser (Schreck, Lärm, Brandmeldung)
- Sturm: panische Bewegung, Fluchtverhalten
- Starre: Handlungsunfähigkeit
Maßnahmen: klare Ansprache, einfache Anweisungen, sichtbare Führung, Wege zeigen, Engstellen vermeiden, Rückkopplung („verstanden?“).
Aktives Zuhören – Kernelemente
- Aufnahmebereite Zuwendung (verbale und nonverbale Signale)
- Nachfragen, Paraphrasieren, Zusammenfassen
- Emotionen spiegeln, Pausen zulassen
Maslow – Bedürfnispyramide
- Physiologische Bedürfnisse
- Sicherheitsbedürfnisse
- Soziale Bedürfnisse
- Individualbedürfnisse (Anerkennung/Wertschätzung)
- Selbstverwirklichung
Hinweis: Defizit‑ vs. Wachstumsbedürfnisse; erst Defizite decken, dann Wachstum.
Konflikte – Phasen & Prävention
- Prävention: klare Regeln, Rollen, Kommunikation
- Konfliktausbruch: ruhig bleiben, Optionen aufzeigen, Dritte einbinden
- Nachbereitung: Analyse, Maßnahmen ableiten
Kommunikationskanäle (Gewichtung)
- Verbal (Wort) ~10%
- Nonverbal (Körpersprache) ~50%
- Paraverbal (Stimme) ~30%
- Extraverbal (Außenwirkung) ~10%
Sicherheitsabstände
- Gesellschaftlicher Bereich: 120-360cm (Kollegen, flüchtige Bekannte)
- Erweiterter Nahbereich: 45-120cm (Freunde, gute Bekannte)
- Intimdistanz: 0-45cm (Familie, Lebenspartner)
- Öffentlicher Bereich: >360cm (Zutritt für alle)
Merksatz: Mindestens 1,5m Abstand halten (Eigensicherung)
Aggression – Hinweise zum Umgang
- Ursachen erkennen (Frust, Bedrohung, Stress); Auslöser entschärfen
- Abstand halten, klare Grenzen, Alternativen anbieten
- „Versetzte Aggression“ beachten (Zielverschiebung)
Stress & Panik – Kurzüberblick
- Stress: Eustress vs. Distress; Ursachen erkennen; Strategien vorbereiten
- Panik: Stimmung → Ereignis → Sturm → Starre; Prävention durch Schulung/Struktur
Drei Säulen
- Mechanisch: Zäune, Türen, Schlösser
- Elektronisch: GMA, Video, Zutritt
- Organisatorisch: Personal, Verfahren, Dokumentation
Schließanlagen
GHS > HGS > OGS > GS > UGS > ES
Kurzdefinitionen – Technik
- ZKS: Zutrittskontrollsystem – Identifikation/Autorisierung
- Video: Aufnahme/Übertragung/Wiedergabe/Aufzeichnung/Verteilung
- GMA/EMA/ÜMA/BMA: Gefahren‑/Einbruch‑/Überfall‑/Brandmeldeanlage
- NSL/Intervention: Notruf‑/Serviceleitstelle; Maßnahmen bei Alarm
- Widerstandszeit: Zeit, die eine Sicherungsmaßnahme einem Angriff standhält
- Interventionszeit: Zeitraum vom Alarmauslösen bis zum Eintreffen der Interventionskräfte; Ziel: kürzer als angenommene Widerstandszeit.
GMA-Typen
- EMA: Einbruchmeldeanlage (Glasbruch-, IR-Bewegungs-, Magnet-/Reedkontakte)
- BMA: Brandmeldeanlage (Flammen-, Wärme-, Rauchmelder, manuelle Melder)
- ÜMA: Überfallmeldeanlage (Geldscheinkontakt, Trittleiste, Knopf/Taster)
- StMA: Störungsmeldeanlage (je nach Anlage passende Melder)
Melder & Zwecke (Kurz)
- Melder (Beispiele): Glasbruch, IR‑Bewegung, Magnet/Reed, Riegelkontakt; Wärme, Rauch, Flamme; Geldscheinkontakt, Trittleiste, Taster.
- Zwecke: EMA → Eigentum; BMA → Leben/Sachen + Brandschutzsteuerung; ÜMA → stiller Alarm bei Überfall; StMA → Störungen melden.
- Melderarten: elektrooptisch (z. B. Wärmestrahlung „sehen“), elektroakustisch (Schwingung „hören“), elektromechanisch (Bewegung messen).
Zutrittskontrollsysteme – Beispiele
- Personenvereinzelung: Drehkreuz, Drehsperre, Drehschleuse, Portaldrehkreuz.
- Identifikation: Ausweis/Transponder, PIN, biometrisch (Finger/Iris/Stimme).
Brand – Grundlagen (Kurz)
- Verbrennungsdreieck: Brennstoff + Sauerstoff + Zündquelle.
- Löschwirkungen: Kühlen (Temperatur senken) • Ersticken (Sauerstoff entziehen) • Hemmen (chemische Reaktion stören).
Kommunikationsmittel – kurz
- Drahtgebunden: + abhörsicher/robust; − teurer/ortsfest.
- Drahtlos: + mobil/günstig; − störanfällig/abhörbar.
- Funk: Analog (Simplex, einkanalig) vs. Digital (Duplex, Zusatzfunktionen).
- WKS: Elektronisches Wächterkontrollsystem – Kontrollpunkte erfassen, Streifen dokumentieren.
ÜMA: IMMER stiller Alarm; BMA: kann Gebäudetechnik übernehmen
Brandklassen
A (fest) • B (flüssig) • C (gasförmig) • D (Metall) • F (Fett)
Fluchttüren
- In Fluchtrichtung
- Ausgeschildert
- Ohne Schlüssel
- Freihalten
Fluchtwege – Kurzdefinition
- Besonders ausgeschilderte Wege für schnelles, sicheres Verlassen im Gefahrenfall
Organisatorischer Brandschutz (Auswahl)
- Unterweisung des Personals; Brandschutzbeauftragte bestellen
- Regelmäßige Brandschutzkontrollen; Sicherheitskennzeichnung durchsetzen
- Brandschutzpläne/‑ordnung erstellen; Melde-/Alarmierungspläne aktualisieren
Videoüberwachung
- Transparenz: Hinweis vor Betreten; verantwortliche Stelle nennen
- Zweck: Schutz von Personen/Eigentum; Speicher nur solange erforderlich
- Komponenten: Bildaufnahme (Kameras); Übertragung; Anzeige; Aufzeichnung; Verteilung
- Verbotszonen: Umkleide/Sanitär/Sauna tabu
Zutrittskontrolle
- Ziel: Identifikation und Autorisierung von Personen
- Praxis: Hausrecht umsetzen (Zutritt/Aufenthalt, Bedingungen, Hausverbot)
NSL & Intervention
- Leitstelle: Notruf‑/Serviceleitstelle; Alarmannahme und Disposition
- Ablauf: Eigensicherung; Protokoll; Leitstelle informieren; Interventionskette dokumentieren
- Schlüsselverwaltung: Zentrales Depot für Zugriff im Bedarfsfall
Funkbetriebsarten
- Simplex: nur eine Richtung (z. B. Pager)
- Halbduplex: abwechselnd senden/empfangen (typ. Handfunk)
- Duplex: gleichzeitig senden/empfangen (Telefon)
Hinweise zu GMA
- EMA: Scharfschaltung beachten
- ÜMA: immer stiller Alarm; manuelle Auslösung möglich
- BMA: kann Gebäude‑/Brandschutz ansteuern (z. B. Türen, Lüftung)
- BMA‑Melder: Wärme, Rauch, Flamme, manuell
Sprinkler – Funktionsprinzip
- Auslösung durch Hitze am Sprinklerkopf (Glasröhrchen platzt → Wasserabgabe direkt über Brandort)
Wertbehältnisse
- Panzergeldschrank; geprüfter Wertschutztresor
- Feuersicherer Datensicherungsschrank
- Einmauer‑/Tresorraum
- Geld‑ und Werttransportfahrzeug
Schlüsseldepot
- Zentrale Verwaltung aller Objekt‑/Zugangsschlüssel
- Zugriff für Revier‑ und Interventionsfahrer im Bedarfsfall
Sicherheitszäune
- Untergrabschutz (mind. ca. 30 cm eingelassen)
- Unterkriechschutz (mind. ca. 80 cm)
- Gegen Durchdringen gesichert (engmaschig)
- Übersteigschutz und hohe Standfestigkeit
Wächterkontrolle
- Rundgangkontrolle über festgelegte Kontrollpunkte
Einzelarbeitsplatz/Totmann
- Überwachung von Alleinarbeit; automatische Notfallmeldung
Strafrecht
- TB → RW → Schuld immer strikt prüfen
- Notwehr braucht KEINEN Rechtsgütervergleich
- § 127 nur bei frischer Tat + ID/Flucht
BGB
- Besitz ≠ Eigentum sauber trennen
- § 985 vs. § 1004 unterscheiden
- Selbsthilfe nur bei Eilfall
Praxis
- DSGVO Video immer zweckgebunden
- BewachV Ausweis/DA jederzeit prüffähig
- UVV Nüchternheit + Dokumentation
🚨 Kritische Prüfungspunkte
- Notwehr vs. Notstand: Notwehr = Angriff, Notstand = Gefahr
- § 127 StPO: Nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten
- Videoüberwachung: Immer Transparenz + Verbotszonen beachten
- Waffenrecht: Verbotene Gegenstände auswendig lernen
- Geldtransport: 3-Personen-Regel (Ausnahmen technisch abgesichert)
📋 Top-10 IHK-Fragen (klassisch)
- Notwehrdef.: Elemente + Rechtsgütervergleich?
- § 127 Abs. 1 StPO Voraussetzungen
- Unterschied Rechtfertigung/Entschuldigung
- Besitz vs. Eigentum (+ Beispiele)
- §§ 228/904 BGB Unterschied
- § 859 BGB: Wehr/Kehr
- AGG: 6 Merkmale
- JuSchG: Alkohol/Disco-Zeiten
- DSGVO: Rechtsgrundlage Video + Speicherfrist
- § 42a WaffG: verboten/erlaubt/Transport
🧠 Merksätze – Gesamtsammlung
- Notwehr – Definition: Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwehren
- Notwehr (§ 32 StGB): Kein Gütervergleich; erforderlich + angemessen
- § 33 StGB: Entschuldigung bei Verwirrung, Furcht, Schrecken (intensiver Exzess)
- § 34 StGB: Geschütztes Rechtsgut muss wesentlich überwiegen
- § 228 BGB: Gefahr wird mit eigenen Mitteln beseitigt
- § 904 BGB: Gefahr wird mit unbeteiligten, fremden Mitteln beseitigt
- Selbsthilfe (§ 229 BGB): Nur bei Gefahr im Verzug
- Besitzschutz (§ 859 BGB): Sofortige Abwehr ohne Verzug
- § 127 Abs. 1 StPO: Frische Tat + ID nicht feststellbar oder Fluchtverdacht → festhalten, Polizei
- Dienstausweis – merken: Name Wachperson; Name/Anschrift Gewerbetreibender; Unterschriften (mitführen)
- Dienstausweis – Tragen: Mitführen genügt; sichtbares Tragen ist nicht zwingend
- Waffenrecht: Nur bei konkretem Gefährdungsrisiko
- WaffenKLUB: Fahrlässigkeit v. a. Waffen – Körperverletzung – Leben – Umwelt – Brand
- DSGVO: Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- UVV: Verschulden muss nachgewiesen werden
- Arbeits-/Wegeunfall: Plötzliches, zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis → Gesundheitsschaden (Wegeunfall: auf dem unmittelbaren Weg)
- Kommunikation: Mindestens 1,5 m Abstand (Eigensicherung); Erster Eindruck 10–30 s
- Versuch: Verbrechen – Versuch immer strafbar; Vergehen – nur wenn normiert
- Deliktarten § 12: Verbrechen ≥ 1 Jahr FS; Vergehen < 1 Jahr oder Geldstrafe
- Räuberischer Diebstahl (§ 252): erst klauen, dann hauen
- Hausfriedensbruch (§ 123): Eindringen ODER Nicht‑Verlassen nach Aufforderung
- Amtsanmaßung (§ 132): als Amt ausgeben ODER Amtshandlung ohne Befugnis
- § 132a: Unbefugtes Führen von Titeln/Amtsbezeichnungen/Abzeichen (z. B. Arzt/Apotheker, Rechtsanwalt, vereidigter Sachverständiger)
- § 281: Missbrauch von Ausweispapieren – echter Ausweis für anderen gebraucht
- Hehlerei: Der Hehler ist niemals der Stehler
- Üble Nachrede (§ 186): nicht erweislich wahr
- Verleumdung (§ 187): bewusst falsch (wider besseres Wissen)
- Raub: Bei Raub hört der Spaß auf (hohe Strafandrohung)
- Führen ≠ Transport: Führen erfordert regelmäßig Waffenschein (SRS: kleiner Waffenschein)
- Selbsthilfe (Praxis): Nur wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
- Grundrechte: Einschränkung nur durch Gesetz; Art. 1 unantastbar
- Besitz/Eigentum: Besitz ≠ Eigentum – strikt trennen
- § 127 StPO: Nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten
- Falschaussage/Meineid: Uneidlich = Vergehen (§ 153); Eid = Verbrechen (§ 154)
Top-Themen – Straf-/Zivilrecht
- Notwehr/Notstand Definitionen, Abgrenzung Angriff vs. Gefahr; § 33 StGB
- § 127 StPO Frische Tat, ID/Flucht; keine OWi
- Besitz/Eigentum § 859/861/862, § 985/1004; Besitzdiener § 855/860
- Selbsthilfe § 229 BGB nur Eilfall
BewachV/DSGVO/Waffen/UVV
- BewachV Dienstausweis/Namensschild/Dienstanweisung/Wachbuch
- DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen; Video: Transparenz/Verbotszonen/Speicher
- WaffG § 42a verbotene Gegenstände; Transportregeln
- UVV Unterweisung/PSA/Nüchternheit; Arbeits‑/Wegeunfall
Fallbearbeitung – Knackpunkte
- TB → RW → Schuld strikt prüfen
- § 249 vs. § 255: Wegnahme vs. Verfügung
- Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung)
- Fahrlässigkeit: Sorgfalt • Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit • Pflichtwidrigkeitszusammenhang • Zurechnung
Prüfungsfallen (aus IHK/LEK)
- § 127 StPO nur bei Straftat, nicht OWi
- Video: Umkleide/Sanitär/Sauna tabu; Schild vor Betreten
- Besitzdiener (§ 855/860): kein eigener Besitzschutz
- § 243 Beispiele vollständig beherrschen (Regelbeispiele)
- Freiheitsberaubung: > 1 Woche oder schwere Gesundheitsschädigung = Verbrechen
Merkliste – Mündlich
- Ruhig Schema erklären, dann auf Fall anwenden
- Begriffe sauber definieren (kurz, präzise)
- Grenzfälle benennen (Abgrenzung kurz darstellen)
- Am Ende Rechtsfolge nennen
Häufig gefragt (IHK / Tests)
- § 32/34 StGB Notwehr vs. Notstand – Definition, Abgrenzung, Beispiele
- § 127 StPO Voraussetzungen (frische Tat, ID/Flucht), keine OWi
- § 242/249/255 Wegnahme vs. Verfügung; räuberischer Diebstahl § 252
- § 243/244 Regelbeispiele/Qualifikationen sicher aufzählen
- Besitz/Eigentum § 859/861/862, § 985/1004; Besitzdiener § 855/860
- Fahrlässigkeit Sorgfalt, Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Zurechnung
- BewachV Dienstausweis, Namensschild, Dienstanweisung, Wachbuch
- DSGVO Art. 6; Video: Transparenz, Verbotszonen, Speicher
- WaffG § 42a verbotene Gegenstände; Transportregeln
- UVV Unterweisung/PSA; Arbeits‑/Wegeunfall
LEK/Mündlich – typische Aufgabenformen
- Definitionen: kurz, fachbegrifflich, ohne Beispiele (separat)
- Abgrenzungen: Raub vs. räub. Erpressung; Notwehr vs. Notstand; Besitz vs. Eigentum
- Aufzählungen: § 243-Regelbeispiele; § 224-Qualifikationen
- Fallfragen: TB → RW → Schuld; Vorsatz/Fahrlässigkeit trennen
- Praxis: DIENSTAUSWEIS/DA/Wachbuch-Checks; Video-Transparenz
Prüfungsfallen – kompakt
- § 127: nur Straftat, nicht OWi
- § 239: > 1 Woche oder schwere Gesundheitsschädigung = Verbrechen
- § 255: Verfügung (Opfer gibt selbst heraus) – nicht Wegnahme
- Besitzdiener: kein Besitzschutz im eigenen Namen
- Video: Umkleide/Sanitär/Sauna tabu
MC‑Übung – 8 typische Fragen (mit Lösungen)
- 1. § 127 StPO: Voraussetzungen? Frische Tat; ID nicht feststellbar oder Fluchtverdacht.
- 2. Notwehr vs. Notstand: Kernunterschied? Angriff vs. Gefahr.
- 3. § 243: Nenne drei Regelbeispiele. Einbrechen/Einsteigen; Behältnis/Sicherungsgerät; gewerbsmäßig; Kirche; bedeutende Sache; Hilflosigkeit; Waffen/Sprengstoff.
- 4. § 224: Nenne zwei Qualifikationen. Waffe/Werkzeug; Gift/Stoffe; hinterlistig; gemeinschaftlich; lebensgefährdend.
- 5. § 249 vs. § 255: Abgrenzung? Wegnahme vs. Verfügung.
- 6. Besitzdiener: eigenes Besitzschutzrecht? Nein (§ 860 BGB).
- 7. DSGVO Video: zwei Tabuzonen. Umkleide; Sanitär; Sauna.
- 8. § 269: Was wird geschützt? Beweissicherheit im Rechtsverkehr durch beweiserhebliche Daten.
Strafrecht/StPO
- § 32 StGB Notwehr – Angriff; mildestes Mittel; kein Gütervergleich
- § 33 StGB Notwehrexzess – Entschuldigung bei Verwirrung/Furcht/Schrecken
- § 34 StGB Rechtfertigender Notstand – gegenwärtige Gefahr; geschütztes Gut überwiegt
- § 35 StGB Entschuldigender Notstand – Gefahr für mich/Angehörige/nahestehende
- § 186 StGB Üble Nachrede – ehrenrührige Tatsache, nicht erweislich wahr
- § 187 StGB Verleumdung – wider besseres Wissen falsche Tatsache
- § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage – Vergehen
- § 154 StGB Meineid – Verbrechen
- § 123 StGB Hausfriedensbruch – Eindringen oder Nicht-Verlassen trotz Aufforderung
- § 132 StGB Amtsanmaßung – als Amtsträger ausgeben oder unbefugte Amtshandlung
- § 132a StGB Missbrauch von Titeln/Amtsbezeichnungen/Abzeichen – unbefugtes Führen (z. B. „Arzt/Apotheker", „Rechtsanwalt", „vereidigter Sachverständiger")
- § 281 StGB Missbrauch von Ausweispapieren – echter Ausweis für anderen gebraucht
- § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – Tonaufnahme ohne Einwilligung
- § 242 StGB Diebstahl – Wegnahme fremder beweglicher Sache; Zueignungsabsicht
- § 249 StGB Raub – Gewalt/Drohung zur Wegnahme
- § 252 StGB Räuberischer Diebstahl – erst klauen, dann hauen (Gewalt/Drohung zur Beuteerhaltung)
- § 127 Abs. 1 StPO Jedermann-Festnahme – frische Tat; ID offen/Flucht
Zivilrecht (BGB)
- § 227 BGB Notwehr – Verteidigung gegen Angriff; kein Gütervergleich
- § 228 BGB Defensivnotstand – drohende Gefahr von der Sache; Eingriff in diese Sache
- § 904 BGB Aggressivnotstand – konkrete/gegenwärtige Gefahr; Eingriff in fremde Sache; Abwägung
- § 229 BGB Selbsthilfe – Anspruch; Gefahr im Verzug; keine rechtzeitige Gerichtshilfe
- § 859 BGB Besitzwehr/‑kehr – frische Tat; verbotene Eigenmacht
- §§ 861/862 BGB Besitzschutz – Wiedereinräumung/Unterlassung
- § 985 BGB Herausgabe – Eigentümer gegen Besitzer
- § 1004 BGB Unterlassung/Beseitigung – Abwehr gegen Störer
BewachV/DSGVO/WaffG
- § 144 GewO Ordnungswidrigkeiten – z. B. DA/Ausweis/Namensschild‑Pflichten
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rechtsgrundlagen – insb. berechtigte Interessen
- § 42a WaffG Verbotene Gegenstände – z. B. Butterfly, Wurfstern, Teleskopschlagstock
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