📋 34a Lernzettel – Prüfungsrelevant

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Schemata Strafrecht BGB Bewachung DSGVO Sicherheitstechnik Waffen UVV Merksätze
📖 12. Definitionssammlung (aus Unterlagen)

Strafrecht – Kernbegriffe

  • Notwehr (§ 32 StGB): Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren.
  • Angriff: menschliche Handlung, die ein Rechtsgut bedroht/verletzt.
  • Gefahr: Zustand, in dem bei ungehindertem Verlauf der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
  • Drohende Gefahr: Schaden sehr wahrscheinlich, aber noch kein Soforthandeln zwingend.
  • Konkrete/gegenwärtige Gefahr: Schaden steht unmittelbar bevor; sofortiges Handeln nötig.
  • Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
  • Fahrlässigkeit (§ 15): Missachtung der gebotenen Sorgfalt; nur strafbar, wenn gesetzlich angeordnet.
  • Garantenstellung: Rechtspflicht zum Handeln (z. B. durch Vertrag, Gesetz, Gefahrengemeinschaft; Beschützergarant/Überwachergarant).
  • Offizialdelikt: wird von Amts wegen verfolgt (keinen Strafantrag nötig).
  • Relatives Antragsdelikt: Strafantrag nötig, außer es besteht öffentliches Interesse.
  • Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur bei vorliegendem Strafantrag.
  • Ordnungswidrigkeit (OWiG): rechtswidrige, vorwerfbare Handlung, mit Geldbuße bedroht; Opportunitätsprinzip.
  • Vollendung: tatbestandliche Verwirklichung abgeschlossen.
  • Beendigung: deliktsspezifischer Erfolgs- bzw. Zustandseintritt abgeschlossen.
  • Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
  • Zueignungsabsicht: Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz.
  • Betrug (§ 263): Täuschung → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden (stoffgleiche Bereicherung).
  • Hehlerei (§ 259): Sich/Dritten verschaffen, absetzen oder Absatzhilfe bzgl. Sache aus Vortat.
  • Freiheitsberaubung (§ 239): Einsperren oder sonstige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit.
  • Körperverletzung (§ 223): körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
  • Körperliche Misshandlung: üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
  • Gesundheitsschädigung: Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustands.
  • Nötigung (§ 240): Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel zur Handlung/Duldung/Unterlassung; Verwerflichkeit prüfen.
  • Tatbestandsmerkmale: Objektiv (äußere Merkmale) • Subjektiv (innere Merkmale, Vorsatz).
  • Versuch (§§ 22 f.): unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung.
  • Rücktritt (§ 24): freiwillig; Vollendung verhindern (Einzeltäter) bzw. ernsthaftes Bemühen (bei mehreren).
  • Mittäterschaft (§ 25 II): gemeinsamer Tatplan + arbeitsteilige Ausführung mit Tatherrschaft.

Ausnahmerechte/Jedermannsrechte

  • Ausnahmerechte: Gesetzliche Rechtfertigungs‑/Entschuldigungsgründe für Ausnahmesituationen; Folge: RW entfällt (Rechtfertigung) oder Schuld entfällt (Entschuldigung).
  • Jedermannsrechte: Ausnahmerechte, die jeder Bürger ausüben darf (keine hoheitlichen Befugnisse). Typisch: § 32/34 StGB, § 227/228/904 BGB, § 127 Abs. 1 StPO. Nicht Jedermann: § 860 BGB (Besitzdiener).
Notwehr – Begriffe (kurz)
  • Verteidigung: Handlung mit Ziel, den Angriff zu beenden/abzuschwächen.
  • Erforderlich: geeignet; bei mehreren Mitteln das mildeste, erfolgversprechende wählen.
  • Gegenwärtig: Angriff steht bevor, hat begonnen oder dauert an.
  • Rechtswidrig: Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund.
  • Angriff: menschliche Handlung gegen ein Rechtsgut.
  • Nothilfe: Notwehr zugunsten eines Anderen.
Angriff vs. Gefahr – Mini-Tabelle
Begriff Kurzdefinition Relevanz
Angriff Menschliche Handlung gegen ein Rechtsgut § 32 StGB Notwehr (kein Gütervergleich)
Gefahr Ungewöhnlicher Zustand → Schaden wahrscheinlich § 34 StGB (Abwägung); §§ 228/904 BGB (Sache)
Gegenwärtig Unmittelbar bevorstehend, bereits begonnen oder noch anhaltend Voraussetzung für Notwehr/Notstand
Beispiele – Jedermannsrechte (kurz)
  • § 32 StGB Notwehr: Angriff abwehren (mildestes, geeignetes Mittel); Nothilfe möglich.
  • § 34 StGB Rechtfertigender Notstand: Rettung aus akuter Gefahr (Güterabwägung nötig).
  • § 35 StGB Entschuldigender Notstand: Gefahr für mich/Angehörige; Schuld entfällt.
  • § 227 BGB Notwehr (zivilrechtlich): z. B. Hausfriedensbrecher hinausdrängen.
  • § 228 BGB Defensivnotstand: Gefahr von Sache/Tier mit eigenen Mitteln abwehren.
  • § 904 BGB Aggressivnotstand: fremde Sache zur Abwehr einsetzen (Abwägung/SE möglich).
  • § 229 BGB Selbsthilfe: Anspruch; Gefahr im Verzug; keine rechtzeitige Gerichtshilfe.
  • § 859 BGB Besitzwehr/‑kehr: frische Störung/Entziehung sofort abwehren/zurückholen.
  • § 127 Abs. 1 StPO Jedermann‑Festnahme: frische Tat + Fluchtverdacht/ID unklar → festhalten, Polizei rufen.

Hinweis: Notwehr schützt auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) vor Geldbußen.

Urkunden/Daten/Begriffe

  • Urkunde: verkörperte Gedankenerklärung, zum Beweis im Rechtsverkehr gedacht und geeignet, mit erkennbarém Aussteller.
  • Unechte Urkunde: erweckt den Anschein, von einem anderen Aussteller zu stammen.
  • Verfälschen: gedanklichen Inhalt einer echten Urkunde nachträglich ändern.
  • Gebrauchen: eine unechte/verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwenden.
  • Beweiserhebliche Daten (§ 269): elektronische Daten, die einer Urkunde funktional entsprechen.
  • Erschleichen (§ 265a): äußerlich ordnungsgemäßes Verhalten zur Kontrollumgehung (z. B. Beförderung ohne Ticket).
  • Diebstahl vs. Unterschlagung: Beide mit rechtswidriger Zueignungsabsicht; Diebstahl: Wegnahme (Bruch fremden Gewahrsams); Unterschlagung: Zueignung ohne Wegnahme.
  • 3‑stufiger Deliktaufbau (IHK): Handlung → Tatbestandsmäßigkeit → Rechtswidrigkeit → Schuld → Verfahrensvoraussetzungen.

Hausrecht/Sachschäden

  • Hausfriedensbruch (§ 123): Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung zu gehen.
  • Beschädigen (§ 303): nicht nur unerhebliche/nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
  • Zerstören (§ 303): vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit/stofflichen Existenz.

BGB – Kernbegriffe

  • Eigentum (§ 903): umfassendste rechtliche Herrschaft über eine Sache (Grenzen: Gesetze/Rechte Dritter).
  • Besitz (§ 854): tatsächliche Sachherrschaft.
  • Besitzdiener (§ 855): übt Besitz für den Besitzer aus; weisungsgebunden; kein eigenes Besitzschutzrecht (§ 860).
  • Verbotene Eigenmacht (§ 858): Besitzentzug/-störung ohne Willen des Besitzers.
  • Unerlaubte Handlung (§ 823): widerrechtliche Rechtsgutverletzung mit Verschulden und Zurechnung.
  • Selbsthilfe (§ 229): Durchsetzung eines Anspruchs im Eilfall, wenn staatliche Hilfe rechtzeitig nicht erreichbar ist.
  • Besitzwehr/Besitzkehr (§ 859): sofortige Abwehr einer Besitzstörung bzw. Rückholung „frisch“ entzogener Sachen.
  • Defensiv-/Aggressivnotstand (§§ 228/904): Gefahr von Sache vs. Eingriff in fremde unbeteiligte Sache.
Selbsthilfe – § 229 vs. § 859 (Kurzvergleich)
Aspekt § 229 BGB (allgemein) § 859 BGB (Besitzwehr/‑kehr)
Voraussetzung Einklagbarer Anspruch; Gefahr im Verzug Verbotene Eigenmacht; frische Störung/Entziehung
Ziel Vorläufige Sicherung des Anspruchs Abschließende Wiederherstellung des Besitzes
Handlungsrahmen Wegnehmen/zerstören/beschädigen; Festnahme des Verpflichteten Besitzkehr (zurückholen) • Besitzwehr (abwehren)

Kommunikation/UmM

  • Psychologie: Wissenschaft von den bewussten und unbewussten psychischen Vorgängen – vom Erleben und Verhalten des Menschen.
  • Kommunikation: wechselseitiger Austausch von Botschaften zwischen Sender und Empfänger.
  • Motive: Beweggründe des Handelns (primär: z. B. Essen/Trinken; sekundär: z. B. Macht, Luxus).
  • Wahrnehmung: Aufnahme/Verarbeitung von Reizen/Informationen aus der Umwelt (inkl. Intuition).
  • Diversität: Vielseitigkeit/Andersartigkeit von Personen/Gruppen aufgrund regionaler, sozialer, kultureller Unterschiede.
  • Menschenkenntnis: Menschen einschätzen und richtig mit ihnen umgehen.
  • Verhalten: innere Vorgänge und äußere Handlungen eines Menschen.
  • Interkulturelle Kompetenz: Fähigkeit, in interkulturellen Situationen effektiv und angemessen zu agieren.
  • Konflikt: Interessengegensatz und daraus folgende Auseinandersetzung mit sich selbst oder der Umwelt.
  • Deeskalation: stufenweises Abbauen einer Konfliktsituation durch Kommunikation.
  • Stress: erhöhte Leistungsbereitschaft des Körpers als Reaktion auf Anspannung/Überforderung.
  • Akute Masse: unbestimmte Menschenmenge ohne Beziehung, die durch ein Ereignis plötzlich in Bewegung gerät.
  • Menschenmenge: Menschenansammlung, deren Mitglieder sich gegenseitig kaum kennen.
  • Gruppe: Mitglieder verfolgen ein gemeinsames Ziel; Kommunikation, Regeln und Rangordnung vorhanden.
  • Katastrophe: erhebliches, plötzlich/unerwartet auftretendes Schadensereignis; gemeinschaftliches Handeln nötig.
  • Panik: überraschender Zustand heftiger Furcht/Schrecken → weitgehend unkontrolliertes Verhalten.
  • Selbstwertgefühl: Gefühl des eigenen Werts – aus Selbstbewusstsein, Selbstvertrauen → Selbstsicherheit.
  • Selektive Wahrnehmung: Wichtiges wird bevorzugt wahrgenommen; anderes wird ausgeblendet.
  • Vorurteile: ungeprüft übernommene Meinungen ohne Fakten/Eigenerfahrung.
  • Erster Eindruck: grobe Einschätzung binnen 10–30 Sekunden; wichtig, aber nicht immer richtig.
  • Offene Fragen: Meinung/Wissen/Problemlösung/Auswirkung – „Was/Wie …?“
  • Fragemethoden (Auswahl): offene Fragen (weit), geschlossene Fragen (ja/nein), Alternativfragen (A/B), Kontrollfragen (Verstehen prüfen).
  • Sicherheitsabstand: mind. ~1,5 m – so nah wie nötig, so weit wie möglich.
  • Aggression: Verhalten mit Ziel zu verletzen/beschädigen/zerstören/töten.
  • Innere/Äußere/Verschobene Aggression: gegen sich/gedanklich; gegen andere/Tiere/Sachen; gegen Unbeteiligte.
  • Frustration: Zielweg durch Barriere versperrt → negatives Gefühl.
  • Vier‑Ohren: Sach • Beziehung • Appell • Selbstoffenbarung.
  • Johari‑Fenster: öffentlich • blinder Fleck • geheim • unbekannt.
  • Panikverlauf: Stimmung → Ereignis → Sturm → Starre.
Sicherheitsstellungen (T/L/V/Z)
  • T‑Stellung: SMA 1 spricht an; SMA 2 links sichert; SMA 3 rechts sichert.
  • L‑Stellung: SMA 1 spricht an; SMA 2 sichert seitlich (rechts).
  • V‑Stellung: SMA 1 spricht an; SMA 2 unterstützt durch Präsenz (bei körperlicher Überlegenheit des Störers).
  • Z‑Stellung: Streitende trennen, Aufmerksamkeit auf SMA, rückwärtiges Herausführen bis Sichtkontakt unterbrochen ist.

Datenschutz

  • Personenbezogene Daten: alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person (z. B. Name, Geburtsdatum; besonders: Religion, Gesundheit, politische Meinung, biometrische Daten)
  • Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2): Erheben, Speichern, Ändern, Auslesen/Abfragen, Verwenden, Übermitteln/Weitergabe, Offenlegen, Abgleichen/Verknüpfen, Einschränken/Sperren, Löschen, Vernichten.
  • Besondere Kategorien (Art. 9): u. a. Religion, Gewerkschaft, biometrische Daten, sexuelle Orientierung, politische Meinung.
  • Betroffenenrechte: Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung/Sperrung.
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: aus Art. 1/2 GG – selbst über Erhebung/Verwendung der eigenen Daten entscheiden.
  • Verantwortlicher: entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung (Name/Adresse auf Hinweisschild).
  • Auftragsverarbeiter: verarbeitet pbD im Auftrag des Verantwortlichen (Vertrag nach Art. 28 DSGVO).
  • Dateisystem: strukturierte Sammlung pbD, die nach bestimmbaren Kriterien zugänglich ist.
  • Einwilligung: freiwillig, informiert, unmissverständlich; nachweisbar; widerruflich.
  • Berechtigte Interessen: Art. 6 Abs. 1 lit. f – Interessenabwägung, Transparenz, Widerspruchsrecht.

Waffenrecht – Begriffe

  • Schusswaffe: Waffe, bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (z. B. zum Angriff, zur Verteidigung, Jagd, Sport)
  • Führen: Mitführen einer Waffe außerhalb der eigenen Wohnung/Geschäftsräume/befriedeten Besitztums – erfordert i. d. R. Waffenschein
  • WBK (Waffenbesitzkarte): berechtigt zum Erwerb/Besitz (nicht zum Führen)
  • MES (Munitionserwerbsschein): berechtigt zum Erwerb von Munition, sofern nicht bereits über WBK‑Eintrag abgedeckt
  • Kleiner Waffenschein: berechtigt zum Führen von SRS‑Waffen mit PTB‑Zeichen (öffentlich), im Bewachungsgewerbe jedoch nicht zulässig (DGUV V23)
  • Transport: entladen, getrennt, verschlossen
  • Anscheinswaffen: Nachbildungen, die den Anschein von Schusswaffen erwecken – öffentliches Führen unzulässig
  • § 42a WaffG: verbotene Gegenstände (z. B. Butterfly, Wurfstern, Teleskopschlagstock); Ausnahmen eng
  • Bedürfnis: anerkannter Zweck für Erlaubnisse (z. B. Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger, Händler/Hersteller)
  • Zuverlässigkeit: waffenrechtliche Unzuverlässigkeit liegt u. a. bei bestimmten Vorstrafen/Verstößen vor; Voraussetzung für WBK/Waffenschein ist Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Persönliche Eignung: geistige/körperliche Eignung für den Umgang mit Waffen (ggf. psych. Gutachten, insb. < 25 J.)
  • WBK‑Fristen: Erwerb binnen 1 Jahr; Eintragung binnen 14 Tagen; Besitz/Transport unbefristet
  • Waffenschein‑Gültigkeit: max. 3 Jahre, verlängerbar (fortbestehendes Bedürfnis)
  • Öffentliche Veranstaltungen: Führen von Waffen verboten (auch mit Waffenschein), nur mit Ausnahmegenehmigung
  • Haftpflicht (Bewaffnung): Personen-/Sachschäden mind. 1 Mio. € pauschal (Waffenschein/Schießerlaubnis)

BewachV/GewO – Begriffe

  • Bewachung (§ 34a GewO): gewerbsmäßiges Bewachen von fremdem Leben und/oder Eigentum.
  • Generalauftrag: Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen zur Aufrechterhaltung/Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung.
  • Nachschau – Mitwirkung: unentgeltlich Auskunft erteilen; geschäftliche Unterlagen/Belege vorzeigen.
  • Pflichten – Dienstkleidung: keine Verwechselungsgefahr mit hoheitlichen Uniformen/Abzeichen.
  • Waffenaufbewahrung: verantwortlich ist der Gewerbetreibende (BewachV).
  • Dienstausweis (Mindestangaben): Name Wachperson; Name/Anschrift Unternehmer (ggf. Firmenname/IDs); Unterschriften
  • Namensschild: Pflicht bei Sachkunde‑Tätigkeiten (Ausnahmen beachten)
  • Nachschau: gewerberechtliche Überwachung in Betriebsräumen; Zeiten: während Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug jederzeit; Unterlagen: u. a. Haftpflicht, Zuverlässigkeits-/Befähigungsnachweise, Dienstanweisungen + Empfangsbestätigungen, Verschwiegenheit, Dienstausweis‑Vordrucke, Waffenunterlagen
  • Durchsuchung ≠ Nachschau: Durchsuchung = strafprozessual (StPO, richterlich/GEV); Nachschau = gewerberechtliche Kontrolle (BewachV/GewO) in Betriebsräumen.
  • Unterrichtung: macht mit Pflichten und Rechtsgrundlagen vertraut.
  • Sachkunde: Nachweis verinnerlichter Kenntnisse (Sachkundeprüfung).

Grundlagen – Recht

  • Recht: Gesamtheit der Rechtsnormen, die das gesellschaftliche Zusammenleben regeln.
  • Öffentliches Recht: Staat gegen Bürger (Subordinationsprinzip); Sanktionen/Strafen.
  • Privatrecht: Bürger gegen Bürger (Koordinationsprinzip); Ansprüche/Schadensersatz/Unterlassung.
  • Grundgesetz: Verfassung; schützt vor staatlicher Willkür; fixiert Grundrechte und staatliche Grundordnung.
  • Horizontale Gewaltenteilung: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung), Judikative (Rechtsprechung).
  • Vertikale Gewaltenteilung: Bund – Länder – Kommunen (föderale Ebenen; eigene Zuständigkeiten).
  • Grundrechte – Abwehrrechte: schützen Bürger gegen den Staat; Eingriffe nur auf Gesetzesgrundlage.
Rechtsgebiete – Beispiele & Hinweis
  • Öffentliches Recht: StGB, StPO, WaffG, BTMG, StVO, GewO.
  • Privatrecht: BGB, HGB, ArbZG.
  • Hinweis: Rechtsgebiete nicht vermischen – Prüfungen sauber trennen.
Legalitäts- vs. Opportunitätsprinzip; PPP
  • Legalitätsprinzip: Hoheitliche Behörden müssen bei Tatverdacht ermitteln.
  • Opportunitätsprinzip: Ermessen bei leichten Verstößen (Einstellung möglich).
  • PPP: zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben/Rechte an Private.
  • Terminologie: Polizei „Durchsuchung/Sicherstellung/Vernehmung“ vs. SD „Nachschau/Inverwahrungnahme/Befragung“.

Hausrecht

  • Hausrecht: Befugnis des Berechtigten, Regeln für den Zutritt/Aufenthalt festzulegen, Personen zu verweisen und Hausverbote auszusprechen (Grundlage BGB/Art. 13, 14 GG)

BGB – zusätzliche Grundbegriffe

  • Sache (§ 90): nur körperliche Gegenstände
  • Tier (§ 90a): keine Sachen; besondere Gesetze; Besitz möglich

UVV – Begriffe

  • Unfall: zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt.
  • Arbeitsunfall: Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
  • Wegeunfall: Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeit.
  • Unterweisung: vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig; inhaltlich anhand der Gefährdungsbeurteilung/Dienstanweisung; dokumentieren.
  • PSA: Persönliche Schutzausrüstung – bereitzustellen, zu benutzen und instand zu halten.
🎯 0. Prüfungsschemata – Das Wichtigste

Grundlagen – Verfassung

Art. 1 & 20 GG: Ewigkeitsklausel (unveränderbar)
Grundrechte: Menschenrechte (Art. 1-5) vs. Bürgerrechte (Art. 8,9,11,12)
Verfassungsprinzipien: Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Bundesstaat, Republik
Grundgesetz: schützt vor staatlicher Willkür; fixiert Grundrechte und staatliche Grundordnung.
Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG)
  • Unveränderlich: Art. 1 GG (Menschenwürde)
  • Unveränderlich: Art. 20 GG (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat, Republik)
  • Unveränderlich: Gliederung des Bundes in Länder und deren Mitwirkung (Bundesrat)
Föderalismus – Kurz
  • Bund: setzt häufig Rahmen/Recht (z. B. StGB/StPO), überträgt Vollzug
  • Länder: vollziehen vielfach Bundesrecht; eigene Zuständigkeiten (Polizeirecht, OSiG)
  • Kommunen: örtliche Polizeiverordnungen/Ordnungsrecht
PPP – Öffentlich/Privat
  • Öffentlich: hoheitliche Aufgaben (Gewaltmonopol; Zwang nur durch Staat)
  • Privat: Bewachungsunternehmen (Hausrecht, Jedermannsrechte)
  • Kooperation: klare Rollen/Abgrenzung, keine hoheitlichen Befugnisse für Private

Gewaltenteilung

Horizontal: Legislative, Exekutive, Judikative
Vertikal: Bund, Länder, Kommunen
Gewaltmonopol: Staat; Private: Hausrecht + Ausnahmerechte
Polizeirecht / OSiG
  • Ländersache: Gefahrenabwehrrecht ist Sache der Länder
  • OSiG: Ordnungs-/Sicherheitsgesetz (landesrechtliche Bezeichnung variiert), regelt polizeiliche Befugnisse
  • Abgrenzung: Private dürfen nur im Rahmen des Hausrechts/Jedermannsrechte tätig werden

Ausnahmerechte – Überblick

Jedermannsrechte:
BGB: § 227, § 228, § 904
StGB: § 32, § 34
StPO: § 127 Abs. 1
Nicht für jedermann: § 860 BGB (Besitzdiener)

Rechtfertigung vs. Entschuldigung

Rechtfertigung: Rechtswidrigkeit entfällt
Entschuldigung: Schuld entfällt
Schema: TB → RW → Schuld → Rechtsfolge

Kern‑Ausnahmerechte

  • § 32 StGB Notwehr – gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (Angriff, keine Gefahr)
  • § 33 StGB Notwehrexzess – Entschuldigungsgrund (bei Verwirrung, Furcht oder Schrecken; intensiver Exzess)
  • § 34 StGB Rechtfertigender Notstand – gegenwärtige Gefahr; Güterabwägung
  • § 35 StGB Entschuldigender Notstand – gegenwärtige Gefahr für mich/Angehörige/nahestehende
  • § 228 BGB Defensivnotstand – drohende Gefahr von der Sache
  • § 904 BGB Aggressivnotstand – konkrete/gegenwärtige Gefahr; Eingriff in fremde Sache
Legende Angriff vs. Gefahr: Angriff = menschliche Handlung gegen ein Rechtsgut. Gefahr = ungewöhnlicher Zustand mit Schadenswahrscheinlichkeit. Drohende Gefahr = sehr wahrscheinlich (bald), konkrete/gegenwärtige Gefahr = unmittelbar bevorstehend oder laufend.
Notstände – Kurzvergleich (Tabelle)
Norm Was? Voraussetzungen Folge Merksatz
§ 228 BGB (defensiv) Gefahr geht von Sache aus; Eingriff in diese Sache Drohende Gefahr; beliebiges Gut/Person; erforderlich; verhältnismäßig Kein SE, außer Gefahr selbst verursacht Mit eigenen Mitteln beseitigt
§ 904 BGB (aggressiv) Eingriff in unbeteiligte fremde Sache Gegenwärtige/konkrete Gefahr; notwendig; Abwägung SE für Eigentümer der unbeteiligten Sache Mit fremden Mitteln beseitigt
§ 34 StGB (rechtfert.) Tat zur Abwehr Gegenwärtige Gefahr; anders nicht abwendbar; Güterabwägung Tat nicht rechtswidrig Güterabwägung erforderlich
§ 35 StGB (entschuld.) Rechtswidrige Tat zur Abwehr Gegenwärtige Gefahr für Leben/Leib/Freiheit; anders nicht abwendbar; mich/Angehörige/nahestehende; keine Selbstverursachung/Hinnahmepflicht Keine Schuld Schutz enger persönlicher Sphäre

Jedermannsrechte

  • § 32 StGB Notwehr / Nothilfe
  • § 127 Abs. 1 StPO Festnahme bei frischer Tat
  • § 227 BGB Notwehr (zivilrechtliche Seite)
  • § 228 / § 904 BGB Notstände (Sache)

Hinweise

  • Nicht Jedermann: § 860 BGB (Besitzdiener)
  • OWiG: Rechtfertigungsgründe (z. B. Notwehr/Notstand) gelten auch bei Ordnungswidrigkeiten
  • BGB vs. StGB Notwehr: § 227 BGB (zivilrechtliche Abwehr) und § 32 StGB (strafrechtliche Abwehr)
Besitzdiener: Handeln nur für Besitzherrn; keine Besitzwehr/-kehr im eigenen Namen
Rechtfertigungsgründe (Matrix)
Norm Art Kurzinhalt Voraussetzungen (aus Unterlagen)
§ 227 BGB Notwehr (zivil) Verteidigung gegen Angriff; keine Güterabwägung Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Verteidigung erforderlich (mildestes geeignetes Mittel); angemessen
§ 228 BGB Defensivnotstand Gefahr von Sache; Eingriff in diese Sache Drohende Gefahr; erforderlich; verhältnismäßig; kein SE, außer Gefahr selbst verursacht
§ 904 BGB Aggressivnotstand Eingriff in unbeteiligte fremde Sache zur Abwehr Gegenwärtige/konkrete Gefahr; notwendig; Abwägung; SE für Eigentümer der unbeteiligten Sache
§ 229 BGB Selbsthilfe Anspruch; Eilfall; Ersatz fehlender Gerichtshilfe Einklagbarer Anspruch; Gefahr im Verzug; keine rechtzeitige hoheitliche Hilfe
§ 859/860 BGB Besitzwehr/-kehr Abwehr/Stellung nach Entzug; unmittelbar Verbotene Eigenmacht; frische Störung/Entziehung; sofortiges Handeln; § 860: Besitzdiener hat kein eigenes Besitzschutzrecht
§ 32 StGB Notwehr (strafr.) Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff abwehren Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Verteidigung erforderlich; angemessen (kein Gütervergleich)
§ 34 StGB Rechtfertigender NS Gefahr; nicht anders abwendbar; Abwägung Gegenwärtige Gefahr; anders nicht abwendbar; Güterabwägung; angemessen
§ 35 StGB Entschuldigender NS Gefahr Leben/Leib/Freiheit; mir/nahestehend Gegenwärtige Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit; mich/Angehörige/nahestehende; anders nicht abwendbar; keine Selbstverursachung/Hinnahmepflicht
Merkliste (aus Unterlagen):
  • § 32 StGB: keine Güterabwägung (Angriff ≠ Gefahr); erforderlich + angemessen
  • § 34 StGB: nur bei gegenwärtiger Gefahr; anders nicht abwendbar; Güterabwägung
  • § 229 BGB: nur Gefahr im Verzug; wenn staatliche Hilfe rechtzeitig nicht erreichbar
  • § 859 BGB: nur sofort (frische Störung/Entziehung); Besitzdiener (§ 860) ohne eigenes Besitzschutzrecht
  • § 228/904 BGB: Sache als Gefahrquelle vs. Eingriff in fremde unbeteiligte Sache

Notwehr (§ 32 StGB)

Definition:
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwehren."
Voraussetzungen:
• Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
• Verteidigung erforderlich (mildestes Mittel)
• Verteidigung angemessen (kein Rechtsgütervergleich!)
§ 33 StGB: Entschuldigung bei Verwirrung/Furcht/Schrecken

Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)

Voraussetzungen:
• Straftat begangen
• Auf frischer Tat betroffen/verfolgt
• ID nicht feststellbar ODER Fluchtverdacht
Wichtig: Sofortige Vorführung bei Gericht/StA

Notstand (§ 34 StGB)

Rechtfertigender Notstand:
• Gegenwärtige Gefahr
• Anders nicht abwendbar
• Rechtsgüterabwägung (geschütztes Gut überwiegt wesentlich)
Merksatz: Geschütztes Rechtsgut muss wesentlich überwiegen

Selbsthilfe (§ 229 BGB)

Voraussetzungen:
• Einklagbarer Anspruch
• Eilfall (Gefahr im Verzug)
• Keine rechtzeitige hoheitliche Hilfe
Merksatz: Nur bei Gefahr im Verzug
⚖️ 1. Strafrecht (StGB/StPO)
I. Grundlagen

Dreistufiger Deliktsaufbau

1. Tatbestand → 2. Rechtswidrigkeit → 3. Schuld
  • TB (Tatbestandsmäßigkeit): Alle objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes sind verwirklicht (z. B. bei Diebstahl: Sache, Wegnahme, Zueignungsabsicht, Vorsatz).
  • RW: Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand)
  • Schuld: Vorwerfbarkeit, Schuldfähigkeit

Aufbau des StGB

  • Allgemeiner Teil (AT): Grundregeln, die für alle Delikte gelten (z. B. Vorsatz/Fahrlässigkeit, Versuch, Täterschaft/Teilnahme, Rechtfertigung/Schuld).
  • Besonderer Teil (BT): einzelne Straftatbestände (z. B. Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Raub).

Rechtsnormen im Strafverfahren

  • StGB: materielles Strafrecht (Tatbestände, Strafen)
  • StPO: Strafprozessordnung (Verfahrensrecht)
  • Nebengesetze: BtMG, BDSG, WaffG u. a.

Offizialdelikt vs. Antragsdelikt

  • Offizialdelikt: Verfolgung von Amts wegen (z. B. Diebstahl § 242; Raub § 249; Freiheitsberaubung § 239; schwere KV § 226)
  • Antragsdelikt: Verfolgung grundsätzlich nur bei Strafantrag (z. B. Beleidigung § 185; Hausfriedensbruch § 123; einfache KV § 223 → § 230 StGB)
  • Relatives Antragsdelikt: Ohne Antrag nur bei öffentlichem Interesse (z. B. § 248a geringwertige Sachen)
  • Absolutes Antragsdelikt: Verfolgung nur mit Strafantrag
Beispiele (aus den Unterlagen)
  • Offizialdelikte: Diebstahl (§ 242), Raub (§ 249), Freiheitsberaubung (§ 239)
  • Antragsdelikte: Beleidigung (§ 185), Hausfriedensbruch (§ 123), einfache Körperverletzung (§ 223) – vgl. § 230
  • Relatives Antragsdelikt: § 248a – Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger Sachen

Deliktarten (§ 12 StGB)

  • Verbrechen: Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe
  • Vergehen: Mindeststrafe unter 1 Jahr oder Geldstrafe

Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB)

Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Fahrlässigkeit: Nur strafbar, wenn ausdrücklich normiert
WaffenKLUB-Merksatz:
Waffen – Körperverletzung – Leben – Umwelt – Brand
Typische Bereiche, wo Fahrlässigkeit strafbar ist

Täterschaft/Teilnahme & Versuch

Merksätze:
• Versuch eines Verbrechens: immer strafbar
• Versuch eines Vergehens: nur wenn es im Gesetz steht
• Körperverletzung: relatives Antragsdelikt
Täterschaft/Teilnahme – Grundbegriffe (§§ 25–27 StGB)
  • Unmittelbarer Täter (§ 25 I): verwirklicht den Tatbestand selbst
  • Mittäterschaft (§ 25 II): gemeinsamer Tatplan + arbeitsteiliges Zusammenwirken; wechselseitige Zurechnung tatbestandsmäßiger Beiträge
  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2): Tatherrschaft über Werkzeug/Tatmittler
  • Anstiftung (§ 26): vorsätzliches Bestimmen eines anderen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat
  • Beihilfe (§ 27): vorsätzliches Hilfeleisten zu vorsätzlicher rechtswidriger Tat (physisch/psychisch)
  • Akzessorietät: Teilnahme setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus
Versuch & Rücktritt (§§ 22–24 StGB)
  • Versuch: unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
  • Strafbarkeit: Verbrechen immer; Vergehen nur, wenn gesetzlich angeordnet
  • Rücktritt (§ 24): freiwillig + Vollendung verhindert (Einzeltäter); bei mehreren: ernsthaftes Bemühen ausreichend
Prüfungsfallen – AT‑Spezialfälle
  • error in persona (Irrtum im Tatobjekt): bei Mittätern idR zurechenbar, wenn gleichwertige Objekte
  • aberratio ictus (Fehlgehen der Tat): Zurechnung differenziert; Teilnahmeprobleme beachten
  • Putativnotwehr/Erlaubnistatbestandsirrtum: irrig angenommener Angriff/Rechtfertigungsgrund; keine Rechtfertigung, kann Vorsatz ausschließen → ggf. Fahrlässigkeit.
Zur Prüfung merken – Täterschaft/Teilnahme
  • Mittäterschaft: gemeinsamer Tatentschluss + objektiver Tatbeitrag mit Tatherrschaft
  • Anstiftung: Bestimmen (auslösender Impuls), Beihilfe: fördern (auch psychisch)
  • Teilnahme ist akzessorisch: braucht vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
  • Rücktritt: freiwillig und rechtzeitig – genaues Prüfungsschema nennen
Prüfungsfallen – Täterschaft/Teilnahme
  • „Bloße Anwesenheit" ist keine Beihilfe ohne Förderungswirkung
  • Mittäterschaft erfordert beidseitigen Tatplan (kein Zufallstäter)
  • Anstifter haftet für die Haupttat, nicht für Exzesse außerhalb des Plans
  • Rücktritt bei mehreren: ernsthaftes Bemühen genügt, wenn Vollendung nicht mehr verhindert werden kann

Unterlassungsdelikte

  • Echte Unterlassungsdelikte: Jedermann (z.B. unterlassene Hilfeleistung)
  • Unechte Unterlassungsdelikte: Garantenstellung aus Gesetz/Vertrag (z.B. Detektiv)
II. Eigentumsdelikte

Wichtige Delikte

A. Diebstahl & Formen
  • § 242 Diebstahl: Fremde bewegliche Sache, Zueignungsabsicht
  • § 243 Besonders schwerer Fall: Einbruch/Einsteigen/Behältnis/Sicherungsgerät, gewerbsmäßig, Kirche, bedeutende Sache, Hilflosigkeit, Waffen/Sprengstoff
  • Formen: Laden‑, Taschen‑, Trick‑, Badendiebstahl
Diebstahl Tatbestandsmerkmale – § 242 StGB Diebstahl
  • Objektiv: fremde bewegliche Sache; Wegnahme (Bruch fremden + Begründung neuen Gewahrsams)
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz); Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung; Vorsatz
  • Abgrenzungen/Beispiele: Trickdiebstahl (Wegnahme durch Täuschung); Gewahrsamsenklave (z. B. Umkleidekabine → kein Gewahrsamsbruch, wenn bereits persönlicher Gewahrsam begründet)
Diebstahl Formen – Diebstahlsformen (Auswahl)
  • Ladendiebstahl: Entwendung im Verkaufsraum; Gewahrsamsenklave beachten (Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch)
  • Taschendiebstahl: Wegnahme aus Kleidung/Behältnissen einer Person
  • Trickdiebstahl: Wegnahme durch Täuschung (z. B. Ablenken, „Wechseltrick“)
  • Badendiebstahl: Ausnutzen unbeaufsichtigter Sachen in Bad/Sauna/Strand
  • Einbruchdiebstahl (§ 243): Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossenen Raum
  • Diebstahl aus verschlossenem Behältnis (§ 243): Sicherungsgerät überwunden
  • Bandendiebstahl (§ 244): durch Bande (mind. 3 Personen) – mit Tatbeteiligung am Tatort
  • Diebstahl mit Waffen/gef. Werkzeug (§ 244): Führen bei der Tat
  • Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 IV): Einbrechen/Eindringen in dauerhaft genutzte Privatwohnung
Diebstahl Qualifikation – § 243 StGB Besonders schwerer Fall (Beispiele)
  • Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossene Räume
  • Diebstahl aus verschlossenem Behältnis/Sicherungsgerät
  • Gewerbsmäßig
  • Religionssachen/Kirche
  • Bedeutende, allgemein zugängliche Sache
  • Ausnutzen der Hilflosigkeit
  • Waffen/Sprengstoff
räub. Diebstahl Tatbestandsmerkmale – § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
  • Objektiv: Nach vorangegangenem Diebstahl Gewalt/Drohung gegen Person zur Beutesicherung
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht (Beute behalten); Vorsatz
Zur Prüfung merken – Diebstahl
  • Wegnahme = Gewahrsamsbruch + Neuer Gewahrsam
  • Zueignungsabsicht = Aneignung + Enteignung
  • § 243: Einbrechen/Einsteigen; Behältnis/Sicherungsgerät; gewerbsmäßig; Kirche; bedeutende Sache; Hilflosigkeit; Waffen/Sprengstoff
  • § 244: Bande; Waffen/gef. Werkzeug; Wohnungseinbruch
  • Gewahrsamsenklave: Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch
B. Raub & Erpressung
  • § 249 Raub: Gewalt/Drohung → Wegnahme
  • § 252 Räuberischer Diebstahl: erst Wegnahme, dann Gewalt/Drohung (Beutesicherung)
  • § 255 Räuberische Erpressung: Gewalt/Drohung → Vermögensverfügung
Raub Tatbestandsmerkmale – § 249 StGB Raub
  • Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht; Vorsatz
Erpressung Tatbestandsmerkmale – § 255 StGB Räuberische Erpressung
  • Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Vermögensverfügung (Opfer gibt selbst heraus); Vermögensnachteil
  • Subjektiv: Bereicherungsabsicht (rechtswidrig); Vorsatz
  • Abgrenzung zu § 249: Wegnahme (Raub) vs. Verfügung (räub. Erpressung)
Raub Qualifikation – § 250 StGB Schwerer Raub
  • Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
  • Bandenraub
  • Schwere Körperverletzung zufügen
  • Lebensgefährdende Behandlung
  • Abs. 2: Schusswaffe verwenden; besonders schwere Fälle
Zur Prüfung merken – Raub & räub. Erpressung
  • § 249: Gewalt/Drohung → Wegnahme
  • § 255: Gewalt/Drohung → Vermögensverfügung
  • § 252: Erst klauen, dann hauen (Beutesicherung)
  • § 250: Waffe/Werkzeug, Bande, schwere KV, lebensgefährdend
  • Abgrenzung: Wegnahme vs. Verfügung
C. Unterschlagung, Hehlerei, Betrug
  • § 246 Unterschlagung: Zueignung einer fremden beweglichen Sache (ohne Wegnahme)
  • § 259 Hehlerei: Sich/Dritten verschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe an/zu Sache aus Vortat
  • § 263 Betrug: Täuschung → Irrtum → Vermögensverfügung → Vermögensschaden
Unterschlagung Tatbestandsmerkmale – § 246 StGB Unterschlagung
  • Objektiv: Zueignung einer fremden beweglichen Sache (Besitz oft schon vorhanden; keine Wegnahme erforderlich)
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung); Vorsatz
  • Abgrenzung zu § 242: keine Wegnahme; häufig anvertraute Sache
Hehlerei Tatbestandsmerkmale – § 259 StGB Hehlerei
  • Objektiv: Eine Sache, die ein anderer durch rechtswidrige Vortat erlangt hat; sich oder einem Dritten verschaffen ODER absetzen ODER Absatzhilfe
  • Subjektiv: Vorsatz bzgl. Vortatenherkunft; Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich
  • Merksatz: Der Hehler ist niemals der Stehler (keine Täterschaft an der Vortat)
Betrug Tatbestandsmerkmale – § 263 StGB Betrug
  • Objektiv: Täuschung über Tatsachen → Irrtum beim Getäuschten → Vermögensverfügung → Vermögensschaden (Kausalität je Schritt)
  • Subjektiv: Vorsatz und Bereicherungsabsicht (stoffgleich, rechtswidrig)
  • Abgrenzung: Raub/Erpressung setzen Gewalt/Drohung bzw. Nötigung voraus; Betrug arbeitet mit Täuschung/Irrtum
Zur Prüfung merken – Unterschlagung/Hehlerei/Betrug
  • Unterschlagung: keine Wegnahme, oft anvertraute Sache
  • Hehlerei: Der Hehler ist niemals der Stehler
  • Betrug: Täuschung → Irrtum → Verfügung → Schaden
  • Stoffgleichheit der Bereicherung beim Betrug
  • Abgrenzung zu Raub/Erpressung: keine Gewalt/Drohung
D. Urkunden- und Ausweisdelikte
  • § 267 Urkundenfälschung: unechte Urkunde herstellen; echte Urkunde verfälschen; unechte/verfälschte Urkunde gebrauchen (mit Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr)
  • § 281 Missbrauch von Ausweispapieren: Gebrauch eines für anderen ausgestellten Ausweises; Überlassen eines Ausweises an einen anderen
Urkundenfälschung Tatbestandsmerkmale – § 267 StGB
  • Var. 1 – Herstellen: unechte Urkunde erzeugen (Anschein eines anderen Ausstellers)
  • Var. 2 – Verfälschen: echte Urkunde in ihrem gedanklichen Inhalt verändern
  • Var. 3 – Gebrauchen: unechte/verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwenden
  • Subjektiv: Vorsatz; zur Täuschung im Rechtsverkehr
Ausweispapiere Tatbestandsmerkmale – § 281 StGB
  • Gebrauch eines für einen anderen ausgestellten Ausweises
  • Überlassen eines Ausweises an einen anderen zum Gebrauch
  • Subjektiv: Vorsatz; Täuschung im Rechtsverkehr
Zur Prüfung merken – Urkunden/Ausweis
  • § 267: drei Tathandlungen – Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen
  • Urkunde = verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr gedacht und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt
  • § 269: digitale beweiserhebliche Daten – Äquivalent zur Urkunde
  • § 281: echter Ausweis, aber für einen anderen – Gebrauch/Überlassen
Erschleichen Tatbestandsmerkmale – § 265a StGB
  • Objektiv: Erschleichen der Beförderung, eines Automatenbetriebs, einer Fernsprechleistung oder eines Veranstaltungs-/Einrichtungszugangs
  • Erschleichen = unauffälliges, der Ordnung entsprechendes Verhalten, das die Kontrolle bewusst umgeht (z. B. Bahn ohne Ticket)
  • Subjektiv: Vorsatz
Zur Prüfung merken – § 265a
  • Kein Täuschungsadressat nötig (anders als Betrug)
  • Erschleichen: Kontrollumgehung durch äußerlich ordnungsgemäßes Verhalten
E. Hausfriedensbruch
  • § 123 StGB Hausfriedensbruch: Eindringen in fremde Wohn-/Geschäfts-/befriedete Räume gegen den Willen des Berechtigten oder Nicht‑Verlassen nach Aufforderung
Hausrecht Tatbestandsmerkmale – § 123 StGB
  • Objektiv: Räumlichkeit i. S. d. Norm; Eindringen ohne/gegen Willen oder Verweilen trotz Aufforderung zu gehen
  • Subjektiv: Vorsatz
  • Abgrenzung: Berechtigung/Hausrecht; öffentlich zugängliche Bereiche
Zur Prüfung merken – § 123
  • Eindringen oder Nicht‑Verlassen genügt
  • Hausrecht klären (Berechtigter, Vertreter)
F. Sachbeschädigung
  • § 303 StGB Sachbeschädigung: Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache; Abs. 2: unbefugtes Verändern des Erscheinungsbilds (nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend)
Sachbeschädigung Tatbestandsmerkmale – § 303 StGB
  • Objektiv: fremde Sache; Beschädigen oder Zerstören; oder (Abs. 2) unbefugtes, nicht nur unerhebliches und nicht nur vorübergehendes Verändern des Erscheinungsbilds
  • Subjektiv: Vorsatz
Definitionen – § 303
  • Beschädigen: nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
  • Zerstören: vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit bzw. der stofflichen Existenz
  • Verändern des Erscheinungsbilds: optische Beeinflussung (z. B. Graffiti), die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist
D. Sonstiges
  • § 201 StGB: Tonaufnahmen ohne Einwilligung
Tatbestandsmerkmale – § 242 StGB Diebstahl
  • Objektiv: fremde bewegliche Sache; Wegnahme (Bruch fremden + Begründung neuen Gewahrsams)
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz); Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung; Vorsatz
  • Abgrenzungen/Beispiele: Trickdiebstahl (Wegnahme durch Täuschung); Gewahrsamsenklave (z. B. Umkleidekabine → kein Gewahrsamsbruch, wenn bereits persönlicher Gewahrsam begründet)
Tatbestandsmerkmale – § 249 StGB Raub
  • Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht; Vorsatz
Tatbestandsmerkmale – § 255 StGB Räuberische Erpressung
  • Objektiv: Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; Vermögensverfügung (Opfer gibt selbst heraus); Vermögensnachteil
  • Subjektiv: Bereicherungsabsicht (rechtswidrig); Vorsatz
  • Abgrenzung zu § 249: Wegnahme (Raub) vs. Verfügung (räub. Erpressung)
Tatbestandsmerkmale – § 246 StGB Unterschlagung
  • Objektiv: Zueignung einer fremden beweglichen Sache (Besitz oft schon vorhanden; keine Wegnahme erforderlich)
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung); Vorsatz
  • Abgrenzung zu § 242: keine Wegnahme; häufig anvertraute Sache
Diebstahlsformen – geordnet (Auswahl)
  • Ladendiebstahl: Entwendung im Verkaufsraum; Gewahrsamsenklave beachten (Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch)
  • Taschendiebstahl: Wegnahme aus Kleidung/Behältnissen einer Person
  • Trickdiebstahl: Wegnahme durch Täuschung (z. B. Ablenken, „Wechseltrick“)
  • Badendiebstahl: Ausnutzen unbeaufsichtigter Sachen in Bad/Sauna/Strand
  • Einbruchdiebstahl (§ 243): Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossenen Raum
  • Diebstahl aus verschlossenem Behältnis (§ 243): Sicherungsgerät überwunden
  • Bandendiebstahl (§ 244): durch Bande (mind. 3 Personen) – mit Tatbeteiligung am Tatort
  • Diebstahl mit Waffen/gef. Werkzeug (§ 244): Führen bei der Tat
  • Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 IV): Einbrechen/Eindringen in dauerhaft genutzte Privatwohnung
Tatbestandsmerkmale – § 259 StGB Hehlerei
  • Objektiv: Eine Sache, die ein anderer durch rechtswidrige Vortat erlangt hat; sich oder einem Dritten verschaffen ODER absetzen ODER Absatzhilfe
  • Subjektiv: Vorsatz bzgl. Vortatenherkunft; Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich
  • Merksatz: Der Hehler ist niemals der Stehler (keine Täterschaft an der Vortat)
Tatbestandsmerkmale – § 263 StGB Betrug
  • Objektiv: Täuschung über Tatsachen → Irrtum beim Getäuschten → Vermögensverfügung → Vermögensschaden (Kausalität je Schritt)
  • Subjektiv: Vorsatz und Bereicherungsabsicht (stoffgleich, rechtswidrig)
  • Abgrenzung: Raub/Erpressung setzen Gewalt/Drohung bzw. Nötigung voraus; Betrug arbeitet mit Täuschung/Irrtum
Zur Prüfung merken – Eigentumsdelikte
  • § 249 vs. § 255: Wegnahme (Raub) vs. Verfügung (räub. Erpressung)
  • § 252: „Erst klauen, dann hauen" (Beutesicherung)
  • § 243: Einbrechen/Einsteigen; Behältnis/Sicherungsgerät; gewerbsmäßig; Kirche; bedeutende Sache; Hilflosigkeit; Waffen/Sprengstoff
  • § 244: Bande; Führen von Waffen/gef. Werkzeug; Wohnungseinbruch
  • Hehlerei: Der Hehler ist niemals der Stehler
Prüfungsfallen – Eigentumsdelikte
  • Zueignungsabsicht = Aneignung + Enteignung (beide Teile prüfen)
  • Wegnahme = Gewahrsamsbruch + neuer Gewahrsam (auch bei Trick)
  • Gewahrsamsenklave: Umkleide ≠ Gewahrsamsbruch
  • § 249 vs. § 255: Wegnahme (Fremdschädigung) vs. Verfügung (Selbstschädigung)
  • Betrug: Stoffgleichheit der Bereicherung beachten
Tatbestandsmerkmale – § 252 StGB Räuberischer Diebstahl
  • Objektiv: Nach vorangegangenem Diebstahl Gewalt/Drohung gegen Person zur Beutesicherung
  • Subjektiv: Zueignungsabsicht (Beute behalten); Vorsatz
III. Körperverletzung

Körperverletzung – Überblick

  • § 223 StGB Körperverletzung: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
    • Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
    • Versuch: strafbar
    • Verfolgung: relatives Antragsdelikt (§ 230), außer öffentliches Interesse
  • Tatbestandsmerkmale – § 223 StGB
    • Objektiv: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
    • Subjektiv: Vorsatz
  • § 224 StGB Gefährliche KV (5 Qualifikationen):
    • Mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug
    • Mittels Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe
    • Hinterlistiger Überfall
    • Gemeinschaftlich
    • Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
  • Tatbestandsmerkmale – § 224 StGB
    • Objektiv: Grundtatbestand § 223 + mind. ein Qualifikationsmerkmal (s. oben)
    • Subjektiv: Vorsatz bzgl. KV und der qualifizierenden Umstände
  • § 226 StGB Schwere KV (schwere Folgen – Verbrechen):
    • Verlust des Sehvermögens (mind. eines Auges), Gehörs, Sprechvermögens oder Fortpflanzungsfähigkeit
    • Verlust eines wichtigen Glieds oder dessen dauernde Unbrauchbarkeit
    • Erhebliche dauerhafte Entstellung
    • Verfallen in Siechtum, geistige Krankheit oder Behinderung
    • Lähmung
  • Tatbestandsmerkmale – § 226 StGB
    • Objektiv: Eintritt einer schweren Folge (Katalog) infolge vorsätzlicher KV
    • Subjektiv: Vorsatz bzgl. KV; mindestens Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge
  • § 227 StGB KV mit Todesfolge: Tod als Folge der KV (bzgl. Tod genügt Fahrlässigkeit)
    • Deliktcharakter: Verbrechen
    • Strafmaß: 3 bis 15 Jahre
  • Tatbestandsmerkmale – § 227 StGB
    • Objektiv: vorsätzliche KV; Tod als kausale Folge
    • Subjektiv: Vorsatz bzgl. KV; Fahrlässigkeit ausreichend bzgl. Todeserfolg
  • § 229 StGB Fahrlässige KV: strafbar (ausdrücklich normiert)
    • Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
    • Versuch: nicht strafbar
    • Verfolgung: relatives Antragsdelikt (§ 230), außer öffentliches Interesse
    • Prüfschema Fahrlässigkeit:
      • Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (Sorgfaltspflichtverletzung)
      • Objektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs
      • Pflichtwidrigkeitszusammenhang: rechtmäßiges Alternativverhalten hätte den Erfolg verhindert
      • Kausalität und objektive Zurechnung (kein atypischer Kausalverlauf, kein erlaubtes Risiko)
      • Unterlassen: Garantenstellung erforderlich (z. B. Aufsichtspflicht aus Gesetz/Vertrag)
    • Beispiele: Aufsichtspflicht verletzt; Sicherheitsanweisungen/UVV missachtet; gefährliche Handlung ohne Sicherung
  • § 231 StGB Beteiligung an Schlägerei: bei Tod/schwerer KV strafbar (auch ohne eigene KV‑Tathandlung)
    • Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
  • Tatbestandsmerkmale – § 231 StGB
    • Objektiv: Beteiligung an Schlägerei/Angriff; dadurch Tod oder schwere KV eines Menschen
    • Subjektiv: zumindest Fahrlässigkeit bzgl. Erfolgs (Tod/schwere KV); Vorsatz/Fahrlässigkeit bzgl. Beteiligung
    Zur Prüfung merken – Körperverletzung
    • § 224 (5): Waffe/Werkzeug • Gift/Stoffe • hinterlistig • gemeinschaftlich • lebensgefährdend
    • § 226: Sinn/Fähigkeit weg; wichtiges Glied weg/unbrauchbar; schwere Dauerfolgen
    • § 227: Vorsätzliche KV + fahrlässiger Todeserfolg
    • § 229: Fahrlässigkeit – Sorgfalt • Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit • Pflichtwidrigkeitszusammenhang • Zurechnung • Garantenstellung
    Prüfungsfallen – Körperverletzung
    • Misshandlung ≠ jede Unannehmlichkeit; erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit
    • Gesundheitsschädigung: jedes Hervorrufen/Steigern eines pathologischen Zustands
    • § 224: „gemeinschaftlich" = mindestens zwei Täter am Tatort bewusst zusammenwirkend
    • Lebensgefährdende Behandlung (224 Abs. 1 Nr. 5) erfordert konkrete Lebensgefahr
    • Verfolgung (§ 230): relatives Antragsdelikt (Ausnahme: öffentliches Interesse)
IV. Freiheitsdelikte

Freiheitsdelikte – Überblick Freiheit

  • § 239 StGB Freiheitsberaubung: Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben (Fortbewegungsfreiheit aufheben)
  • Freiheit Tatbestandsmerkmale – § 239 StGB Freiheitsberaubung
    • Objektiv: Einsperren ODER sonstige Beraubung der Fortbewegungsfreiheit (von gewisser Dauer und nicht ganz unerheblich)
    • Subjektiv: Vorsatz
    • Grundtatbestand (Abs. 1/2): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (Vergehen)
    Qualifikationen – § 239 Abs. 3/4 StGB
    • Abs. 3: Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche oder erleidet das Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung → 1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
    • Abs. 4: Führt die Tat durch die Freiheitsberaubung oder währenddessen zum Tod des Opfers → nicht unter 3 Jahren
    Zur Prüfung merken – Freiheitsberaubung
    • Einsperren = Verhindern des Verlassens (auch ohne Schlüssel, wenn faktisch unmöglich)
    • Sonstige Mittel: Fesselung, Fixierung, Einsperren in Fahrzeug/Raum
    • Erheblichkeit: nur kurzfristige Beeinträchtigungen genügen nicht
    • Verbrechensgrenze: > 1 Woche oder schwere Gesundheitsschädigung (Abs. 3)
    • Todesfolge (Abs. 4): nicht unter 3 Jahren
  • § 240 StGB Nötigung: rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen
  • Nötigung Tatbestandsmerkmale – § 240 StGB
    • Objektiv: Gewalt ODER Drohung mit empfindlichem Übel; kausaler Zwang zur Handlung/Duldung/Unterlassung
    • Subjektiv: Vorsatz
    • Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeit, Abs. 2): Mittel-Zweck-Relation verwerflich
    Zur Prüfung merken – Nötigung
    • Gewalt = körperlich wirkender Zwang
    • Drohung = in Aussicht stellen eines Übels
    • Verwerflichkeit prüfen (Mittel-Zweck-Verhältnis)
    • Empfindliches Übel: Übel, dessen Ankündigung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem Verhalten zu veranlassen
    • Kausalität: Nötigungsmittel muss die Handlung/Duldung/Unterlassung verursachen
    • Rechtswidrigkeit (Abs. 2) ist eigene Prüfungsstufe: Mittel oder Zweck oder Relation verwerflich
    • Abgrenzung zu Erpressung/Betrug: dort Vermögensverfügung/ Täuschung, hier Zwang
V. Systematik & Rollen
VI. Qualifikationen & Besonderheiten

Besonders/Schwer – weitere Qualifikationen

§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Beispiele)
  • Einbrechen/Einsteigen/Eindringen in umschlossene Räume
  • Diebstahl aus verschlossenem Behältnis/Sicherungsgerät
  • Gewerbsmäßig
  • Religionssachen/Kirche
  • Bedeutende, allgemein zugängliche Sache
  • Ausnutzen der Hilflosigkeit
  • Waffen/Sprengstoff
§ 250 StGB – Schwerer Raub
  • Führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
  • Bandenraub
  • Schwere Körperverletzung zufügen
  • Lebensgefährdende Behandlung
  • Abs. 2: Schusswaffe verwenden; besonders schwere Fälle
Prüfungsfallen – Nötigung/Erpressung
  • § 255: Verfügung (Opfer gibt selbst heraus) vs. § 249: Wegnahme
  • Nötigung (§ 240): Verwerflichkeit (Abs. 2) als eigene Stufe prüfen
Brandstiftung – Qualifikationen (§§ 306a, 306b StGB)
  • § 306a: bewohntes Gebäude; Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen
  • § 306b: schwere Gesundheitsschäden/Todesgefahr; in Brand setzen zur Erleichterung einer anderen Straftat

Deliktcharaktere

  • Offizialdelikt: Ermittlungen zwingend von Amts wegen
  • Relatives Antragsdelikt: Strafantrag nötig, außer öffentliches Interesse
  • Absolutes Antragsdelikt: Nur mit Strafantrag
  • Täterschaft/Teilnahme (§§ 25–27): unmittelbarer Täter, Mittäter, Anstifter, Gehilfe
  • Rücktritt (§ 24): vom Versuch strafbefreiend, wenn freiwillig und Tatvollendung verhindert
VII. Vorsatz, Fahrlässigkeit & Gefahren

Gefahrenarten

  • Abstrakte Gefahr: Eintritt des Schadens steht noch nicht unmittelbar bevor; Handeln nicht sofort nötig
  • Drohende Gefahr: Eintritt des Schadens sehr wahrscheinlich; noch kein Soforthandeln zwingend (wichtig für § 228 BGB)
  • Konkrete Gefahr: Eintritt des Schadens steht unmittelbar bevor; es muss sofort gehandelt werden
  • Schwerwiegende Gefahr: Konkrete Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit
Verknüpfung: § 32 StGB (Notwehr) – Angriff; § 34 StGB – gegenwärtige Gefahr; § 228/904 BGB – Gefahr von Sache / Eingriff in fremde Sache.
VIII. Rechtsgüter & Unterlassen

Rechtsgüter (Rangfolge)

  • Leben (höchstes Rechtsgut)
  • Körperliche Unversehrtheit (Leib)
  • Persönliche Freiheit
  • Eigentum
  • Ehre
  • Hausrecht
🏠 2. BGB – Zivilrecht

Besitz vs. Eigentum

Besitz = tatsächliche Gewalt
Eigentum = rechtliche Herrschaft

Besitzarten

  • Unmittelbarer Besitz: tatsächliche Gewalt
  • Mittelbarer Besitz: über Besitzmittler
  • Besitzdiener (§ 855 BGB): weisungsgebunden, soziales Abhängigkeitsverhältnis
§ 860 BGB: Besitzdiener hat KEIN Besitzschutzrecht (keine Besitzwehr/-kehr im eigenen Namen)

Wichtige Ansprüche

  • § 985: Herausgabeanspruch (Eigentümer vs. Besitzer)
  • § 1004: Unterlassung/Beseitigung (Störung)
  • § 823: Schadensersatz (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
  • § 253: Schmerzensgeld

Privatrecht – Rechtsfolgen (kurz)

  • Schadensersatz: Ausgleich materieller/immaterieller Schäden (§§ 823, 249 ff., 253 BGB)
  • Naturalrestitution: Zustand wiederherstellen (z. B. Reparatur) (§ 249 BGB)
  • Geldersatz: wenn Naturalrestitution unmöglich/unzumutbar (z. B. Reparaturkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld)
  • Duldungsanspruch: Störer muss Maßnahme dulden (z. B. Entfernung eines rechtswidrigen Schildes) – im Rahmen von § 1004 BGB
  • Unterlassungsanspruch: zukünftige Störungen unterlassen (§ 1004 BGB)
Unerlaubte Handlung Tatbestandsmerkmale – § 823 BGB
  • Objektiv: Verletzung eines Rechtsguts (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht)
  • Rechtswidrigkeit: keine Rechtfertigung
  • Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  • Kausalität/Zurechnung

Fundsachen (§§ 965–967)

  • Fund anzeigen, aufbewahren, abliefern (Sonderregeln in Behörden/Verkehrsmitteln)

Sachen/Tiere

  • § 90 BGB Sache: nur körperliche Gegenstände
  • § 90a BGB Tiere: keine Sachen, aber besondere Regeln; Besitz möglich

Eigentum

  • § 903 BGB Eigentum: umfassendstes Herrschaftsrecht (Grenzen: Gesetze/Rechte Dritter)

Besitzschutz

  • § 859 BGB: Besitzwehr (frische Störung) / Besitzkehr (Entziehung)
  • § 861 BGB: Wiedereinräumung des Besitzes
  • § 862 BGB: Unterlassung der Besitzstörung
Merksatz: Sofortige Abwehr ohne Verzug
Verbotene Eigenmacht Tatbestandsmerkmale – § 858 BGB
  • Objektiv: Besitzentziehung oder Besitzstörung ohne Willen des Besitzers
  • Rechtsfolge: Besitzschutzansprüche; Selbsthilfe des Besitzers (§ 859)

Notstand BGB

  • § 228: Defensiv (Gefahr von eigener Sache)
  • § 904: Aggressiv (Eingriff in fremde Sache)
Merksätze:
• § 228: "Gefahr wird mit eigenen Mitteln beseitigt"
• § 904: "Gefahr wird mit unbeteiligten, fremden Mitteln beseitigt"

Haftung

  • § 833 BGB Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung)
  • § 226 BGB Schikaneverbot (Rechtsausübung unzulässig, wenn nur Schädigungsabsicht)

Geschäfts‑/Deliktsfähigkeit

  • Geschäftsfähigkeit: 0–6 nichtig; 7–17 beschränkt; ab 18 voll
  • Deliktsfähigkeit: 0–6 nicht; 7–17 nach Einsicht; ab 18 voll

Rechtsfähigkeit

  • Natürliche Person: rechtsfähig ab Geburt (Beginn der Rechtsfähigkeit)
  • Juristische Person: rechtsfähig ab Eintragung/Gründung (z. B. Vereins-/Handelsregister)

Verbotene Eigenmacht (§ 858)

  • Besitzentziehung/-störung ohne Willen des Besitzers → Besitzschutzansprüche
🛡️ 3. Bewachung (GewO/BewachV)

Erlaubnisvoraussetzungen

  • Alter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit: keine Vorstrafen, geordnete Verhältnisse
  • Sachkunde: IHK-Prüfung § 34a GewO
  • Persönliche Eignung: körperlich/geistig geeignet
  • Haftpflicht: mind. 1 Mio. € (Personen); 250 T€ Sach; 15 T€ Abhandenkommen; 12,5 T€ Vermögensschaden
Zuverlässigkeitsprüfung – typische Abfragen
  • Bundeszentralregister (BZR), staatsanwaltliches Verfahrensregister
  • Polizeiliche Erkenntnisse; Verfassungsschutzabfrage
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (z. B. keine massiven Schulden/InsO)

Pflichten

  • Dienstausweis: Name, Gewerbetreibender (Name/Anschrift/IDs), Unterschriften; mitführen
  • Namens-/Kennschild: Pflicht bei Sachkunde‑Tätigkeiten, Asyl/Flüchtling, Großveranstaltungen (außer Kaufhausdetektiv)
  • Dienstanweisung (allg./objektbez.): keine hoheitlichen Befugnisse; Waffenführung; Verfahren nach Waffengebrauch
  • Wachbuch: Dokumentation aller Vorfälle
  • Kennschild: bei Sachkunde-Tätigkeiten
Namens-/Kennschild – Pflichtbereiche (aus Unterlagen)
  • Alle Sachkunde‑pflichtigen Tätigkeiten
  • Gastgewerbliche Einlasskontrolle (Türsteher)
  • Zugangsgeschützte Großveranstaltungen
  • Asyl-/Flüchtlingsunterkünfte
  • City‑Streife im öffentlichen Verkehrsraum mit Hausrechtsübertragung
  • Ausnahme: Kaufhausdetektive (Namensschild kann entfallen)
Dienstanweisung – Pflichtinhalte & Unterweisung (DGUV/BewachV)
  • Regelt Verhalten, Weiterleitung von Mängeln/Gefahren, Pflichten der MA (PSA nutzen, Gefahren melden)
  • Keine hoheitlichen Befugnisse; sicherheitswidrige Weisungen des Auftraggebers werden nicht befolgt
  • Unterweisung: vor Tätigkeitsaufnahme und regelmäßig anhand der Dienstanweisung; Aushändigung gegen Unterschrift
Aufbewahrung von Dienstunterlagen
  • Ausreichend: Stahlblechschrank mit Sicherheitsverschluss (z. B. für Dienstanweisungen, Ausweise, Berichte)
Wachbuch – Mindestinhalte
  • Datum/Uhrzeit, Dienstort/Objekt
  • Vorkommnisse/Meldungen, getroffene Maßnahmen
  • Namen/Unterschriften der Beteiligten (sofern nötig), Übergaben
Dienstausweis – Mindestangaben
  • Name, Vorname der Wachperson
  • Name und Anschrift des Gewerbetreibenden (ggf. Firmierung/IDs)
  • Unterschriften

Mitführen genügt; sichtbares Tragen ist nicht zwingend.

Mitführungspflicht: Jede Wachperson (SMA) muss den Dienstausweis im Dienst mitführen.

Besonders überwachungsbedürftige Tätigkeiten (Auswahl)
  • Bewachung in Asyl-/Flüchtlingsunterkünften
  • Bewachung bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum mit Hausrechtsübertragung
Einsatzfelder & Hausrecht
  • Typisch: private Hausrechtsbereiche (Handel, Veranstaltungen, Logistik, Industrie, Baustellen)
  • Hausrechtsvertretung: SMA handeln im Rahmen übertragenen Hausrechts (Zutritt/Aufenthalt, Hausverbote)
Nachschau (§ 144 GewO): Geschäftszeiten + Gefahr im Verzug jederzeit möglich
Nachschau – Kurzüberblick
  • Zeiten: während Geschäftszeiten; bei Gefahr im Verzug jederzeit
  • Zutritt: Zutritt ist zu gewähren; gewerberechtliche Überwachung
  • Mitwirkung: unentgeltlich Auskunft geben; Unterlagen vorlegen
  • Unterlagen (Beispiele): Haftpflichtnachweis; Zuverlässigkeits-/Befähigungsnachweise; Dienstanweisungen + Empfangsbestätigungen; Verschwiegenheit; Dienstausweis‑Vordrucke; Waffenunterlagen
Unterrichtung vs. Sachkunde – Befreiungen
  • Unterrichtung: Vertrautmachen mit Pflichten und Rechtsgrundlagen
  • Sachkunde: Nachweis verinnerlichter Kenntnisse (IHK-Prüfung)
  • Befreiungen (Beispiele): GSSK/FSS/Meister; mittl. Polizeidienst/Justiz/Zoll; juristisches Studium; bestandene Sachkunde
🔒 4. DSGVO – Datenschutz

Rechtsgrundlagen

  • Art. 4 DSGVO: Begriffe (pbD, Verarbeitung, Dateisystem, besondere Kategorien)
  • Art. 5 DSGVO: Grundsätze (Zweckbindung, Datenmin., Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität/Vertraulichkeit, Rechenschaft)
  • Art. 6 Abs. 1: Einwilligung; Vertrag; rechtliche Pflicht; lebenswichtige Interessen; öffentliches Interesse; berechtigte Interessen
  • Art. 24/32: TOMs (technisch/organisatorische Maßnahmen); Art. 28: Auftragsverarbeitung
  • Art. 33/34: Meldung von Datenpannen (72h) / Benachrichtigung Betroffener
  • BDSG: § 4 (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume); § 24 (besondere Regelungen)

Organisation & Praxis

  • Zugriff: rollenbasiert; Minimalprinzip; Protokollierung der Abrufe
  • Weitergabe: nur mit Rechtsgrundlage/Behörden; Dokumentation
  • Tonaufnahme: verboten (§ 201 StGB) – keine Mikrofone im Regelbetrieb
  • Praxisfehler: zu lange Speicherfristen; fehlende Schilder; private Räume filmen
  • Video: DSFA Art. 35/36 bei hohem Risiko
  • Sanktionen: Art. 82/83 DSGVO; §§ 42/43 BDSG

Videoüberwachung

  • Transparenz: Hinweis vor Betreten (Piktogramm + Verantwortlicher + Zweck + Kontakt)
  • Verbotszonen: Umkleiden, Sanitär, Sauna
  • Speicherdauer: zweckgebunden, nur solange erforderlich (kein starres 72‑h‑Dogma)
Typische Prüfungsfragen (DSGVO)
  • Rechtsgrundlage für Videoüberwachung im Betrieb?
  • Speicherdauer – warum keine feste 72‑h‑Regel?
  • 3 Betroffenenrechte nennen
  • Was gehört aufs Hinweisschild?
  • Was ist eine TOM? Beispiele
Beispiel‑Hinweisschild (Inhalt)
  • Verantwortlicher (Name/Adresse)
  • Zweck (z. B. Schutz vor Diebstahl/Vandalismus)
  • Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
  • Speicherdauer: zweckbezogen, nur solange erforderlich
  • Kontakt Datenschutzbeauftragter
  • Hinweis auf Betroffenenrechte
Beispieltext (Schild)

Videoüberwachung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Verantwortlicher: [Unternehmen/Adresse]
Zweck: Schutz von Personen und Eigentum
Speicherdauer: nur solange erforderlich (z. B. bis zur Auswertung/Übermittlung bei Vorfall), dokumentiert
Betroffenenrechte: Art. 15–22 DSGVO

Speicherbegrenzung: löschen, sobald der Zweck erreicht ist; längere Speicherung nur anlassbezogen (Vorfall/Beweissicherung) und dokumentiert (z. B. Verzeichnis/Protokolle, ggf. DSFA).
Checkliste Videoüberwachung (Praxis)
  • Hinweis vor Betreten: Schild mit Verantwortlichem, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, DSB‑Kontakt, Rechte.
  • Zweck dokumentieren: legitimer Zweck (z. B. Schutz von Personen/Eigentum); keine verdeckte Leistungsüberwachung.
  • Verbotszonen beachten: Umkleiden, Sanitär, Sauna, vergleichbar schützenswerte Bereiche.
  • Audio aus: keine Tonaufnahme (§ 201 StGB); keine offenen Mikrofone.
  • Speicherdauer kurz: nur solange erforderlich; Vorfall → an Behörden/auswerten; danach löschen (Protokoll).
  • Zugriff beschränken: Rollen/Minimalprinzip; Abrufe protokollieren; Weitergabe nur mit Rechtsgrundlage.
  • TOMs umsetzen: Art. 24/32; Auftragsverarbeitung nach Art. 28 dokumentieren.
  • DSFA prüfen: Art. 35/36 bei hohem Risiko (z. B. umfangreiche öffentliche Bereiche).
Betroffenenrechte (Auswahl)
  • Auskunft/Berichtigung/Löschung/Einschränkung – Art. 15/16/17/18
  • Datenübertragbarkeit – Art. 20
  • Widerspruch – Art. 21
  • Automatisierte Entscheidungen – Art. 22
DSB‑Pflicht: ab 20 Personen DV oder bei DSFA‑Pflicht; Aufgaben: beraten, überwachen, schulen, DSFA, Schnittstelle Behörde/Betroffene
Merksatz: Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
🔫 5. Waffenrecht

WBK-Voraussetzungen

  • Alter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit: keine Vorstrafen
  • Sachkunde: Waffensachkundeprüfung
  • Persönliche Eignung: körperlich/geistig
  • Behältnis: DIN-konformes Waffenschrank

Verbotene Gegenstände (§ 42a WaffG)

  • Stahlrute, Wurfstern, Butterfly
  • E-Geräte ohne PTB-Prüfung
  • RSG ohne PTB-Prüfung
  • Teleskopschlagstock
  • Messer > 12 cm Klinge

Schusswaffen – Definition (kurz)

  • Zweck: u. a. Angriff/Verteidigung, Jagd, Sport, Spiel, Signal, Distanzinjektion, Markierung
  • Merkmal: Geschoss wird durch einen Lauf getrieben

Schussbereit

  • Gilt als schussbereit, sobald sich Munition im System befindet (z. B. Patrone im Lauf oder eingelegtes Magazin mit Zuführmöglichkeit).
Transport: entladen, getrennt, verschlossen
Merksatz: Nur bei konkretem Gefährdungsrisiko
WBK = besitzen/kaufen; Waffenschein = führen (außerhalb befriedeten Besitztums/Schießstands)
⚠️ 6. UVV (DGUV V23)

Grundsätze

  • Prävention: Gefahren vermeiden vor Abwehr
  • Unterweisung: vor Aufnahme + regelmäßig
  • PSA: Bereitstellung + Tragepflicht
  • Nüchternheit: nüchtern antreten, kein Konsum im Dienst
Wegeunfall: versichert (inkl. Kinderunterbringung, Fahrgemeinschaft)
Merksatz Arbeits-/Wegeunfall: Arbeitsunfall = Unfall infolge versicherter Tätigkeit: plötzliches, zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden. Wegeunfall = auf dem unmittelbaren Weg zur/von der Arbeit; versicherte Abweichungen z. B. Kinderunterbringung, Fahrgemeinschaft, verkehrsbedingter Umweg.
Versicherte Tätigkeit
  • Tätigkeiten in Ausübung der vertraglich vereinbarten Aufgaben (einschl. angeordneter Hilfstätigkeiten) sind versichert.
Grundbegriffe & Zuständigkeiten
  • DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • Zuständige BG: VBG (Verwaltungs‑Berufsgenossenschaft)
  • Duales System: Staat (z. B. SGB VII) + Berufsgenossenschaften
  • Unfallmeldung: an BG, wenn Tod oder > 3 Kalendertage arbeitsunfähig
Wegeunfall – versicherte Umwege
  • Umweg zur Kinderunterbringung
  • Umweg zur Bildung einer Fahrgemeinschaft

Besondere Regelungen

  • Alleinarbeit: Totmann, Anrufe, Kontrollen
  • Hund: ständige Kontrolle, Zwinger abschließen
  • Waffenaufbewahrung: entladen, getrennt, Stahlblechschrank
  • Geldtransport: i.d.R. 3 Personen
Erste Hilfe (DGUV V1)
  • Einrichtungen/Sachmittel bereitstellen (Sanitätsraum, Notrufanlagen; Verbandk.& Tragen, Defibrillator)
  • Unverzüglich Hilfe herbeirufen; ärztliche Versorgung veranlassen; sachkundiger Transport
  • Aushänge: Erste Hilfe, Einrichtungen, zuständige Personen/Ärzte/Krankenhäuser
  • Dokumentation Erste Hilfe: 5 Jahre aufbewahren
  • Ausreichend Ersthelfer – Anzahl/Ausbildung sicherstellen
Rechtsgrundlagen (Auswahl)
  • DGUV V23 – Wach‑ und Sicherungsdienste
  • DGUV V1 – Grundsätze der Prävention
  • ASR A1.3 / DGUV V9 – Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.3 – Sicherheitskennzeichnung (Kurzüberblick)
  • Warnzeichen: dreieckig, gelb/schwarz
  • Verbotszeichen: rund, weiß/rot, Symbol schwarz, Querstrich
  • Gebotszeichen: rund, blau/weiß
  • Rettungszeichen: rechteckig/quadratisch, grün/weiß
  • Brandschutzzeichen: quadratisch, rot/weiß
Hundezwinger (DGUV V23)
  • Einzelhaltung muss möglich sein
  • Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“
  • Nur vertraute/befugte Personen betreten; belegte Zwinger abschließen
  • Reinigung/Reparatur nur ohne Hund
Schusswaffe führen (BewachG/DGUV)
  • Zuverlässig, persönlich geeignet, Sachkunde + Ausbildung
  • Training: mindestens 4× jährlich im 3‑Monats‑Abstand
Geldtransport – Rollen
  • Regel: 3 Personen (Ausnahme: technisch abgesichert)
  • 1× Fahrer bleibt im Fahrzeug; 1× trägt Geld; 1× sichert
  • Personal: mind. 18 Jahre; zuverlässig; persönlich geeignet; besonders ausgebildet/eingewiesen
Besondere Gefahren (Auswahl)
  • Überwachung sicherstellen: Totmann, persönliche Kontrollen, regelmäßige Anrufe
  • Schuhe: der Tätigkeit angemessen
  • Sehhilfe: sichern (Halteband) oder Ersatzbrille mitführen
  • Anlegbare Ausrüstung: ordnungsgemäß; Bewegungsfreiheit nicht mehr als nötig einschränken
Verbote (Auszug DGUV V23)
  • Keine SRS‑Waffen im Bewachungsgewerbe
  • Keine „lose“ mitgeführte Munition
Merksatz: Verschulden muss nachgewiesen werden
👥 7. Umgang mit Menschen

Deeskalation

4-Stufen:
1. Kontakt herstellen
2. Beruhigen
3. Grenzen setzen
4. Konsequenzen (verhältnismäßig)
Erster Eindruck: 10–30 Sekunden – wichtig, aber nicht immer richtig
Deeskalationsregeln
  • Abstand halten, Eigensicherung, ggf. Unterstützung rufen
  • Ich‑Botschaften senden; ruhig, klar, wertschätzend kommunizieren
  • Konfliktlösende Botschaft formulieren (Ziel/Optionen anbieten)

Kommunikationsmodelle

  • 4-Ohren: Sach, Beziehung, Appell, Selbstoffenbarung
  • Johari-Fenster: öffentlich, blinder Fleck, geheim, unbekannt
  • Panik: Stimmung → Ereignis → Sturm → Starre
Merksatz – Sender/Empfänger
  • Kommunikation ist der wechselseitige Austausch von Botschaften zwischen Sender und Empfänger.
  • Sicherstellen, dass die Botschaft ankommt: nachfragen, wiederholen lassen, Wesentliches zusammenfassen.
Vier‑Ohren‑Modell – was kommt an?
  • Sachohr: reiner Inhalt („Es ist 22:10 Uhr.“)
  • Beziehungsohr: wie ich zu dir stehe („Du bist unpünktlich.“)
  • Appellohr: was du tun sollst („Beeil dich.“)
  • Selbstoffenbarungsohr: was ich von mir zeige („Ich bin genervt.“)
Praxis: Missverständnisse entstehen, wenn Sender/Empfänger auf unterschiedlichen „Ohren“ senden/hören. Lösung: Botschaft klar kennzeichnen (z. B. „Appell: …“).
Johari‑Fenster – blinder Fleck verkleinern
  • Öffentlich: mir/anderen bekannt
  • Blinder Fleck: anderen bekannt, mir unbekannt
  • Geheim: mir bekannt, anderen unbekannt
  • Unbekannt: niemandem bekannt
Ziel: durch Feedback blinden Fleck verkleinern, durch Selbstoffenbarung öffentlichen Bereich vergrößern → bessere Zusammenarbeit.
Panikverlauf – erkennen & gegensteuern
  • Stimmung: Unruhe, diffuse Angst
  • Ereignis: Auslöser (Schreck, Lärm, Brandmeldung)
  • Sturm: panische Bewegung, Fluchtverhalten
  • Starre: Handlungsunfähigkeit
Maßnahmen: klare Ansprache, einfache Anweisungen, sichtbare Führung, Wege zeigen, Engstellen vermeiden, Rückkopplung („verstanden?“).
Aktives Zuhören – Kernelemente
  • Aufnahmebereite Zuwendung (verbale und nonverbale Signale)
  • Nachfragen, Paraphrasieren, Zusammenfassen
  • Emotionen spiegeln, Pausen zulassen

Maslow – Bedürfnispyramide

  • Physiologische Bedürfnisse
  • Sicherheitsbedürfnisse
  • Soziale Bedürfnisse
  • Individualbedürfnisse (Anerkennung/Wertschätzung)
  • Selbstverwirklichung
Hinweis: Defizit‑ vs. Wachstumsbedürfnisse; erst Defizite decken, dann Wachstum.
Konflikte – Phasen & Prävention
  • Prävention: klare Regeln, Rollen, Kommunikation
  • Konfliktausbruch: ruhig bleiben, Optionen aufzeigen, Dritte einbinden
  • Nachbereitung: Analyse, Maßnahmen ableiten

Kommunikationskanäle (Gewichtung)

  • Verbal (Wort) ~10%
  • Nonverbal (Körpersprache) ~50%
  • Paraverbal (Stimme) ~30%
  • Extraverbal (Außenwirkung) ~10%

Sicherheitsabstände

  • Gesellschaftlicher Bereich: 120-360cm (Kollegen, flüchtige Bekannte)
  • Erweiterter Nahbereich: 45-120cm (Freunde, gute Bekannte)
  • Intimdistanz: 0-45cm (Familie, Lebenspartner)
  • Öffentlicher Bereich: >360cm (Zutritt für alle)
Merksatz: Mindestens 1,5m Abstand halten (Eigensicherung)
Aggression – Hinweise zum Umgang
  • Ursachen erkennen (Frust, Bedrohung, Stress); Auslöser entschärfen
  • Abstand halten, klare Grenzen, Alternativen anbieten
  • „Versetzte Aggression“ beachten (Zielverschiebung)
Stress & Panik – Kurzüberblick
  • Stress: Eustress vs. Distress; Ursachen erkennen; Strategien vorbereiten
  • Panik: Stimmung → Ereignis → Sturm → Starre; Prävention durch Schulung/Struktur
🔧 8. Sicherheitstechnik

Drei Säulen

  • Mechanisch: Zäune, Türen, Schlösser
  • Elektronisch: GMA, Video, Zutritt
  • Organisatorisch: Personal, Verfahren, Dokumentation

Schließanlagen

GHS > HGS > OGS > GS > UGS > ES

Kurzdefinitionen – Technik

  • ZKS: Zutrittskontrollsystem – Identifikation/Autorisierung
  • Video: Aufnahme/Übertragung/Wiedergabe/Aufzeichnung/Verteilung
  • GMA/EMA/ÜMA/BMA: Gefahren‑/Einbruch‑/Überfall‑/Brandmeldeanlage
  • NSL/Intervention: Notruf‑/Serviceleitstelle; Maßnahmen bei Alarm
  • Widerstandszeit: Zeit, die eine Sicherungsmaßnahme einem Angriff standhält
  • Interventionszeit: Zeitraum vom Alarmauslösen bis zum Eintreffen der Interventionskräfte; Ziel: kürzer als angenommene Widerstandszeit.

GMA-Typen

  • EMA: Einbruchmeldeanlage (Glasbruch-, IR-Bewegungs-, Magnet-/Reedkontakte)
  • BMA: Brandmeldeanlage (Flammen-, Wärme-, Rauchmelder, manuelle Melder)
  • ÜMA: Überfallmeldeanlage (Geldscheinkontakt, Trittleiste, Knopf/Taster)
  • StMA: Störungsmeldeanlage (je nach Anlage passende Melder)
Melder & Zwecke (Kurz)
  • Melder (Beispiele): Glasbruch, IR‑Bewegung, Magnet/Reed, Riegelkontakt; Wärme, Rauch, Flamme; Geldscheinkontakt, Trittleiste, Taster.
  • Zwecke: EMA → Eigentum; BMA → Leben/Sachen + Brandschutzsteuerung; ÜMA → stiller Alarm bei Überfall; StMA → Störungen melden.
  • Melderarten: elektrooptisch (z. B. Wärmestrahlung „sehen“), elektroakustisch (Schwingung „hören“), elektromechanisch (Bewegung messen).
Zutrittskontrollsysteme – Beispiele
  • Personenvereinzelung: Drehkreuz, Drehsperre, Drehschleuse, Portaldrehkreuz.
  • Identifikation: Ausweis/Transponder, PIN, biometrisch (Finger/Iris/Stimme).
Brand – Grundlagen (Kurz)
  • Verbrennungsdreieck: Brennstoff + Sauerstoff + Zündquelle.
  • Löschwirkungen: Kühlen (Temperatur senken) • Ersticken (Sauerstoff entziehen) • Hemmen (chemische Reaktion stören).
Kommunikationsmittel – kurz
  • Drahtgebunden: + abhörsicher/robust; − teurer/ortsfest.
  • Drahtlos: + mobil/günstig; − störanfällig/abhörbar.
  • Funk: Analog (Simplex, einkanalig) vs. Digital (Duplex, Zusatzfunktionen).
  • WKS: Elektronisches Wächterkontrollsystem – Kontrollpunkte erfassen, Streifen dokumentieren.
ÜMA: IMMER stiller Alarm; BMA: kann Gebäudetechnik übernehmen

Brandklassen

A (fest) • B (flüssig) • C (gasförmig) • D (Metall) • F (Fett)

Fluchttüren

  • In Fluchtrichtung
  • Ausgeschildert
  • Ohne Schlüssel
  • Freihalten
Fluchtwege – Kurzdefinition
  • Besonders ausgeschilderte Wege für schnelles, sicheres Verlassen im Gefahrenfall
Organisatorischer Brandschutz (Auswahl)
  • Unterweisung des Personals; Brandschutzbeauftragte bestellen
  • Regelmäßige Brandschutzkontrollen; Sicherheitskennzeichnung durchsetzen
  • Brandschutzpläne/‑ordnung erstellen; Melde-/Alarmierungspläne aktualisieren

Videoüberwachung

  • Transparenz: Hinweis vor Betreten; verantwortliche Stelle nennen
  • Zweck: Schutz von Personen/Eigentum; Speicher nur solange erforderlich
  • Komponenten: Bildaufnahme (Kameras); Übertragung; Anzeige; Aufzeichnung; Verteilung
  • Verbotszonen: Umkleide/Sanitär/Sauna tabu

Zutrittskontrolle

  • Ziel: Identifikation und Autorisierung von Personen
  • Praxis: Hausrecht umsetzen (Zutritt/Aufenthalt, Bedingungen, Hausverbot)

NSL & Intervention

  • Leitstelle: Notruf‑/Serviceleitstelle; Alarmannahme und Disposition
  • Ablauf: Eigensicherung; Protokoll; Leitstelle informieren; Interventionskette dokumentieren
  • Schlüsselverwaltung: Zentrales Depot für Zugriff im Bedarfsfall

Funkbetriebsarten

  • Simplex: nur eine Richtung (z. B. Pager)
  • Halbduplex: abwechselnd senden/empfangen (typ. Handfunk)
  • Duplex: gleichzeitig senden/empfangen (Telefon)
Hinweise zu GMA
  • EMA: Scharfschaltung beachten
  • ÜMA: immer stiller Alarm; manuelle Auslösung möglich
  • BMA: kann Gebäude‑/Brandschutz ansteuern (z. B. Türen, Lüftung)
  • BMA‑Melder: Wärme, Rauch, Flamme, manuell
Sprinkler – Funktionsprinzip
  • Auslösung durch Hitze am Sprinklerkopf (Glasröhrchen platzt → Wasserabgabe direkt über Brandort)

Wertbehältnisse

  • Panzergeldschrank; geprüfter Wertschutztresor
  • Feuersicherer Datensicherungsschrank
  • Einmauer‑/Tresorraum
  • Geld‑ und Werttransportfahrzeug

Schlüsseldepot

  • Zentrale Verwaltung aller Objekt‑/Zugangsschlüssel
  • Zugriff für Revier‑ und Interventionsfahrer im Bedarfsfall

Sicherheitszäune

  • Untergrabschutz (mind. ca. 30 cm eingelassen)
  • Unterkriechschutz (mind. ca. 80 cm)
  • Gegen Durchdringen gesichert (engmaschig)
  • Übersteigschutz und hohe Standfestigkeit

Wächterkontrolle

  • Rundgangkontrolle über festgelegte Kontrollpunkte

Einzelarbeitsplatz/Totmann

  • Überwachung von Alleinarbeit; automatische Notfallmeldung
🎯 9. Top-Merksätze für die Prüfung

Strafrecht

  • TB → RW → Schuld immer strikt prüfen
  • Notwehr braucht KEINEN Rechtsgütervergleich
  • § 127 nur bei frischer Tat + ID/Flucht

BGB

  • Besitz ≠ Eigentum sauber trennen
  • § 985 vs. § 1004 unterscheiden
  • Selbsthilfe nur bei Eilfall

Praxis

  • DSGVO Video immer zweckgebunden
  • BewachV Ausweis/DA jederzeit prüffähig
  • UVV Nüchternheit + Dokumentation

🚨 Kritische Prüfungspunkte

  • Notwehr vs. Notstand: Notwehr = Angriff, Notstand = Gefahr
  • § 127 StPO: Nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten
  • Videoüberwachung: Immer Transparenz + Verbotszonen beachten
  • Waffenrecht: Verbotene Gegenstände auswendig lernen
  • Geldtransport: 3-Personen-Regel (Ausnahmen technisch abgesichert)

📋 Top-10 IHK-Fragen (klassisch)

  • Notwehrdef.: Elemente + Rechtsgütervergleich?
  • § 127 Abs. 1 StPO Voraussetzungen
  • Unterschied Rechtfertigung/Entschuldigung
  • Besitz vs. Eigentum (+ Beispiele)
  • §§ 228/904 BGB Unterschied
  • § 859 BGB: Wehr/Kehr
  • AGG: 6 Merkmale
  • JuSchG: Alkohol/Disco-Zeiten
  • DSGVO: Rechtsgrundlage Video + Speicherfrist
  • § 42a WaffG: verboten/erlaubt/Transport
🧠 Merksätze – Gesamtsammlung
  • Notwehr – Definition: Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwehren
  • Notwehr (§ 32 StGB): Kein Gütervergleich; erforderlich + angemessen
  • § 33 StGB: Entschuldigung bei Verwirrung, Furcht, Schrecken (intensiver Exzess)
  • § 34 StGB: Geschütztes Rechtsgut muss wesentlich überwiegen
  • § 228 BGB: Gefahr wird mit eigenen Mitteln beseitigt
  • § 904 BGB: Gefahr wird mit unbeteiligten, fremden Mitteln beseitigt
  • Selbsthilfe (§ 229 BGB): Nur bei Gefahr im Verzug
  • Besitzschutz (§ 859 BGB): Sofortige Abwehr ohne Verzug
  • § 127 Abs. 1 StPO: Frische Tat + ID nicht feststellbar oder Fluchtverdacht → festhalten, Polizei
  • Dienstausweis – merken: Name Wachperson; Name/Anschrift Gewerbetreibender; Unterschriften (mitführen)
  • Dienstausweis – Tragen: Mitführen genügt; sichtbares Tragen ist nicht zwingend
  • Waffenrecht: Nur bei konkretem Gefährdungsrisiko
  • WaffenKLUB: Fahrlässigkeit v. a. Waffen – Körperverletzung – Leben – Umwelt – Brand
  • DSGVO: Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  • UVV: Verschulden muss nachgewiesen werden
  • Arbeits-/Wegeunfall: Plötzliches, zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis → Gesundheitsschaden (Wegeunfall: auf dem unmittelbaren Weg)
  • Kommunikation: Mindestens 1,5 m Abstand (Eigensicherung); Erster Eindruck 10–30 s
  • Versuch: Verbrechen – Versuch immer strafbar; Vergehen – nur wenn normiert
  • Deliktarten § 12: Verbrechen ≥ 1 Jahr FS; Vergehen < 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Räuberischer Diebstahl (§ 252): erst klauen, dann hauen
  • Hausfriedensbruch (§ 123): Eindringen ODER Nicht‑Verlassen nach Aufforderung
  • Amtsanmaßung (§ 132): als Amt ausgeben ODER Amtshandlung ohne Befugnis
  • § 132a: Unbefugtes Führen von Titeln/Amtsbezeichnungen/Abzeichen (z. B. Arzt/Apotheker, Rechtsanwalt, vereidigter Sachverständiger)
  • § 281: Missbrauch von Ausweispapieren – echter Ausweis für anderen gebraucht
  • Hehlerei: Der Hehler ist niemals der Stehler
  • Üble Nachrede (§ 186): nicht erweislich wahr
  • Verleumdung (§ 187): bewusst falsch (wider besseres Wissen)
  • Raub: Bei Raub hört der Spaß auf (hohe Strafandrohung)
  • Führen ≠ Transport: Führen erfordert regelmäßig Waffenschein (SRS: kleiner Waffenschein)
  • Selbsthilfe (Praxis): Nur wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
  • Grundrechte: Einschränkung nur durch Gesetz; Art. 1 unantastbar
  • Besitz/Eigentum: Besitz ≠ Eigentum – strikt trennen
  • § 127 StPO: Nur bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten
  • Falschaussage/Meineid: Uneidlich = Vergehen (§ 153); Eid = Verbrechen (§ 154)
🧪 11. Prüfungsvorbereitung (IHK/LEK/Mündlich)

Top-Themen – Straf-/Zivilrecht

  • Notwehr/Notstand Definitionen, Abgrenzung Angriff vs. Gefahr; § 33 StGB
  • § 127 StPO Frische Tat, ID/Flucht; keine OWi
  • Besitz/Eigentum § 859/861/862, § 985/1004; Besitzdiener § 855/860
  • Selbsthilfe § 229 BGB nur Eilfall

BewachV/DSGVO/Waffen/UVV

  • BewachV Dienstausweis/Namensschild/Dienstanweisung/Wachbuch
  • DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen; Video: Transparenz/Verbotszonen/Speicher
  • WaffG § 42a verbotene Gegenstände; Transportregeln
  • UVV Unterweisung/PSA/Nüchternheit; Arbeits‑/Wegeunfall

Fallbearbeitung – Knackpunkte

  • TB → RW → Schuld strikt prüfen
  • § 249 vs. § 255: Wegnahme vs. Verfügung
  • Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung)
  • Fahrlässigkeit: Sorgfalt • Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit • Pflichtwidrigkeitszusammenhang • Zurechnung
Prüfungsfallen (aus IHK/LEK)
  • § 127 StPO nur bei Straftat, nicht OWi
  • Video: Umkleide/Sanitär/Sauna tabu; Schild vor Betreten
  • Besitzdiener (§ 855/860): kein eigener Besitzschutz
  • § 243 Beispiele vollständig beherrschen (Regelbeispiele)
  • Freiheitsberaubung: > 1 Woche oder schwere Gesundheitsschädigung = Verbrechen
Merkliste – Mündlich
  • Ruhig Schema erklären, dann auf Fall anwenden
  • Begriffe sauber definieren (kurz, präzise)
  • Grenzfälle benennen (Abgrenzung kurz darstellen)
  • Am Ende Rechtsfolge nennen

Häufig gefragt (IHK / Tests)

  • § 32/34 StGB Notwehr vs. Notstand – Definition, Abgrenzung, Beispiele
  • § 127 StPO Voraussetzungen (frische Tat, ID/Flucht), keine OWi
  • § 242/249/255 Wegnahme vs. Verfügung; räuberischer Diebstahl § 252
  • § 243/244 Regelbeispiele/Qualifikationen sicher aufzählen
  • Besitz/Eigentum § 859/861/862, § 985/1004; Besitzdiener § 855/860
  • Fahrlässigkeit Sorgfalt, Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Zurechnung
  • BewachV Dienstausweis, Namensschild, Dienstanweisung, Wachbuch
  • DSGVO Art. 6; Video: Transparenz, Verbotszonen, Speicher
  • WaffG § 42a verbotene Gegenstände; Transportregeln
  • UVV Unterweisung/PSA; Arbeits‑/Wegeunfall

LEK/Mündlich – typische Aufgabenformen

  • Definitionen: kurz, fachbegrifflich, ohne Beispiele (separat)
  • Abgrenzungen: Raub vs. räub. Erpressung; Notwehr vs. Notstand; Besitz vs. Eigentum
  • Aufzählungen: § 243-Regelbeispiele; § 224-Qualifikationen
  • Fallfragen: TB → RW → Schuld; Vorsatz/Fahrlässigkeit trennen
  • Praxis: DIENSTAUSWEIS/DA/Wachbuch-Checks; Video-Transparenz
Prüfungsfallen – kompakt
  • § 127: nur Straftat, nicht OWi
  • § 239: > 1 Woche oder schwere Gesundheitsschädigung = Verbrechen
  • § 255: Verfügung (Opfer gibt selbst heraus) – nicht Wegnahme
  • Besitzdiener: kein Besitzschutz im eigenen Namen
  • Video: Umkleide/Sanitär/Sauna tabu
MC‑Übung – 8 typische Fragen (mit Lösungen)
  • 1. § 127 StPO: Voraussetzungen? Frische Tat; ID nicht feststellbar oder Fluchtverdacht.
  • 2. Notwehr vs. Notstand: Kernunterschied? Angriff vs. Gefahr.
  • 3. § 243: Nenne drei Regelbeispiele. Einbrechen/Einsteigen; Behältnis/Sicherungsgerät; gewerbsmäßig; Kirche; bedeutende Sache; Hilflosigkeit; Waffen/Sprengstoff.
  • 4. § 224: Nenne zwei Qualifikationen. Waffe/Werkzeug; Gift/Stoffe; hinterlistig; gemeinschaftlich; lebensgefährdend.
  • 5. § 249 vs. § 255: Abgrenzung? Wegnahme vs. Verfügung.
  • 6. Besitzdiener: eigenes Besitzschutzrecht? Nein (§ 860 BGB).
  • 7. DSGVO Video: zwei Tabuzonen. Umkleide; Sanitär; Sauna.
  • 8. § 269: Was wird geschützt? Beweissicherheit im Rechtsverkehr durch beweiserhebliche Daten.
📚 10. Paragraphen – Schnellübersicht mit Merksätzen

Strafrecht/StPO

  • § 32 StGB Notwehr – Angriff; mildestes Mittel; kein Gütervergleich
  • § 33 StGB Notwehrexzess – Entschuldigung bei Verwirrung/Furcht/Schrecken
  • § 34 StGB Rechtfertigender Notstand – gegenwärtige Gefahr; geschütztes Gut überwiegt
  • § 35 StGB Entschuldigender Notstand – Gefahr für mich/Angehörige/nahestehende
  • § 186 StGB Üble Nachrede – ehrenrührige Tatsache, nicht erweislich wahr
  • § 187 StGB Verleumdung – wider besseres Wissen falsche Tatsache
  • § 153 StGB Falsche uneidliche Aussage – Vergehen
  • § 154 StGB Meineid – Verbrechen
  • § 123 StGB Hausfriedensbruch – Eindringen oder Nicht-Verlassen trotz Aufforderung
  • § 132 StGB Amtsanmaßung – als Amtsträger ausgeben oder unbefugte Amtshandlung
  • § 132a StGB Missbrauch von Titeln/Amtsbezeichnungen/Abzeichen – unbefugtes Führen (z. B. „Arzt/Apotheker", „Rechtsanwalt", „vereidigter Sachverständiger")
  • § 281 StGB Missbrauch von Ausweispapieren – echter Ausweis für anderen gebraucht
  • § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – Tonaufnahme ohne Einwilligung
  • § 242 StGB Diebstahl – Wegnahme fremder beweglicher Sache; Zueignungsabsicht
  • § 249 StGB Raub – Gewalt/Drohung zur Wegnahme
  • § 252 StGB Räuberischer Diebstahl – erst klauen, dann hauen (Gewalt/Drohung zur Beuteerhaltung)
  • § 127 Abs. 1 StPO Jedermann-Festnahme – frische Tat; ID offen/Flucht

Zivilrecht (BGB)

  • § 227 BGB Notwehr – Verteidigung gegen Angriff; kein Gütervergleich
  • § 228 BGB Defensivnotstand – drohende Gefahr von der Sache; Eingriff in diese Sache
  • § 904 BGB Aggressivnotstand – konkrete/gegenwärtige Gefahr; Eingriff in fremde Sache; Abwägung
  • § 229 BGB Selbsthilfe – Anspruch; Gefahr im Verzug; keine rechtzeitige Gerichtshilfe
  • § 859 BGB Besitzwehr/‑kehr – frische Tat; verbotene Eigenmacht
  • §§ 861/862 BGB Besitzschutz – Wiedereinräumung/Unterlassung
  • § 985 BGB Herausgabe – Eigentümer gegen Besitzer
  • § 1004 BGB Unterlassung/Beseitigung – Abwehr gegen Störer

BewachV/DSGVO/WaffG

  • § 144 GewO Ordnungswidrigkeiten – z. B. DA/Ausweis/Namensschild‑Pflichten
  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rechtsgrundlagen – insb. berechtigte Interessen
  • § 42a WaffG Verbotene Gegenstände – z. B. Butterfly, Wurfstern, Teleskopschlagstock

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